# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 25

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 13. Februar 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Steyr, insbesondere das überregionale Zentrum Steyr, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 48/2, 48/3, 48/4, .1088 (EZ. 1983) und .1336 (EZ. 505), alle KG. Steyr, Stadt Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 8.653 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden

(§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 48/2, 48/3, 48/4, .1088 (EZ. 1983) und .1336 (EZ. 505), alle KG. Steyr, ist für Geschäftsbauten, eingeschränkt auf den Verkauf von Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 8.500 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.