# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 11. Juni 1995 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Schwanenstadt

Nr. 27

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 13. März 1995 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 11. Juni 1995 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Schwanenstadt

Auf Grund des § 14 Abs. 5 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBI.

Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993, wird

verordnet:

§1

Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 11. Juni 1995 in der Gemeinde Schwanenstadt durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985, 148/1990, 339/1993 und 505/1994, der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 anzulegen.

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.