# Landesgesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und das Oö. Polizeistrafgesetz geändert werden

Nr. 30

Landesgesetz

vom 1. Februar 1995, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 und

das O.ö. Poiizeistrafgesetz geändert werden

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75, wird wie folgt

geändert:

1.§ 1 Abs. 1 Z. 2 wird durch folgende Z. 2 bis 6 ersetzt:

„2. öffentliche Schaustellungen, insbesondere die Veranstaltung von

Ausstellungen und Mode-schauen;

3. öffentliche Darbietungen, insbesondere Kon

zertveranstaltungen und sonstige musikalische

Veranstaltungen, gesprochene Vorträge ein

schließlich Vorlesungen, Variete- und Kabarett

veranstaltungen, Marionettentheatervorstellun-

gen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltun

gen, artistische Vorführungen, Tanzvorführun

gen und bunte Abende;

4. öffentliche Belustigungen, insbesondere die

Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Fa

schingszügen, sonstigen Schauumzügen und

Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussel

len, Schaukeln, Vergnügungsbahnen, Schieß

buden, Spielautomaten und -apparaten;

5. öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-

Peep-Shows;

6. Tätigkeit der Buchmacher (der gewerbsmäßige

Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Ver

anstaltungen) und Totalisateure (die gewerbs

mäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sport

licher Veranstaltungen)."

2.Im § 1 Abs. 2 Z. 7 wird die Wortfolge "im Sinne des

O.ö. Spielapparategesetzes" durch die Wortfolge

,,, auf die das O.ö. Spielapparategesetz anzuwen

den ist" ersetzt.

5.§ 2 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„(2) Veranstaltungen,

1. denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters

zugrundeliegt, oder

2. mit denen ausschließlich kulturelle oder sport

liche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen

Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt

werden,

bedürfen keiner Bewilligung;"

"(3) Für Veranstaltungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 6 hat die Behörde nach Vorlage der Wettbedingungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe des Zehnfachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vorzuschreiben."

11.§ 3 Abs. 4 (neu) lautet:

"(4) Abs. 1 Z. 2 und 3 bzw. Abs. 2 gelten für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß."

3.Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Abfallrechts, des Gewerberechts und des Glückspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt."

15.Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort "Sportanlagen"

die Wortfolge ", öffentlichen Peep-Shows sowie

öffentlichen Video-Peep-Shows" eingefügt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 13.

Stück, Nr. 30

Seite 73

16.§ 13 Abs. 1 Z. 1 lautet:

„2. Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden für

Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 entgegen einem Verbot oder

einer Untersagung (§ 14a) nützt oder solche verbotenen oder

untersagten Veranstaltungen in seinen Gebäuden, Gebäudeteilen oder

Gruppen von Gebäuden duldet,

3. die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der

Veranstaltung verletzt (§ 8),

4. keinen Wohnsitz im Inland hat und keinen

Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht

(§8a),

5. entgegen den Bestimmungen des § 9 eine

Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungs

inhabers weiter ausübt,

„(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber wiederholt

„(2) Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit