# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982

Nr. 37 Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1995 über die Wiedervertautbarung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982

Artikel I

Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungs-gesetzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Novellen ergeben:

Seite 78

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 15.

Stück, Nr. 37

- im § 5 Abs. 5 in der Dativform "Schütze";

- im § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 33

Abs. 1 sowie § 36 Abs. 1 lit. b in der Dativform

"Zwecke".

5.- Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck "Insofern" durch

"Wenn" ersetzt;

- im § 2 Abs. 1 und 2 lit. d, § 4 Abs. 4 lit. a und b,

§ 5 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14

Abs. 2, §17 Abs. 4, §18 Abs. 1,§28Abs. 1 und

3, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1 sowie § 40 lit. c wird

der Ausdruck "soweit" durch den Begriff "wenn"

ersetzt;

- im § 6 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck "insoweit"

durch "wenn" ersetzt;

- die Wortgruppe "insoweit ... als" wird durch

"wenn" ersetzt im § 6 Abs. 1 lit. c, § 11 b Abs. 2

sowie § 16 Abs. 2;

- der Ausdruck "soferne" bzw. "sofern" wird

durch den Ausdruck "wenn" ersetzt im § 4

Abs. 1, Abs. 1 Z. 2 lit. g und Abs. 2 lit. c, § 4a Z. 5,

§ 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3

sowie § 37 Abs. 2 Z. 1;

- im § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 9 sowie § 24a Abs. 7

wird der Ausdruck "falls" durch "wenn" ersetzt.

6. Das Pronomen "Jedermann" wird durch "Jeder" im

§ 1 Abs. 4 sowie § 30 Abs. 4 ersetzt.

7. Im § 2a erster Gedankenstrich wird die Abkürzung

"etc." durch "usw." ersetzt.

8. In den folgenden Bestimmungen wird jeweils die ab

gekürzte Wortform ausgeschrieben:

- im § 2a vierter Gedankenstrich die Abkürzung

"d.h.";

- im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e die Abkürzung "dgl.".

9.Im § 2a sowie § 5 Abs. 2 werden jeweils die Gedan

kenstriche vor den Definitionsgruppen durch fortlau

fende Ordnungszahlen ersetzt.

10. In der Wortgruppe "die die" wird der erste Artikel

durch das Relativpronomen "welche" ersetzt im § 4

Abs. 1 Z. 2 lit. a, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 25 Abs. 4,

§ 40 lit. a und § 41 Abs. 8.

11. Folgende Druckfehlerkorrekturen werden vorge

nommen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,

Artikel V

Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Bezeichnungen wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:

alt:

neu:

§1

§1

(2)lit. abisd

OOO2

(2)lit. abisd

«732a

§3

«734

(2)lit. abisf

(4)lit. abisc

«734a

§5

(2)"-"

OOO6

(1)lit. abisc

0037 uncJ §8

«739

(3)lit. abisf

§10

(1)lit. aundb

§11

«7311a

§11b

«7312

(1)lit. aundb

«7013 bis § 16

«7317

(1)lit. aundb

(2) Z. 1 bis 4 §2

(2) Z. 1 bis 4 §3

Z. 1 bis 11 §4 §5

(2) Z. 1 bis 6

(4) Z. 1 bis 3 §6 §7

(2)Z. 1 bis 9

§8

(1) Z. 1 bis 3 § 9 und § 10

§11

(3)Z. 1 bis 6

§12

(1) Z. 1 und 2 §13 § 14 §15 § 16

(1) Z. 1 und 2 § 17 bis § 20 §21

(1) Z. 1 und 2

Seite 79

Jahrgang 1995, 15.Stück,Nr. 37

alt:neu:

«7318§22

(2) lit. a bisd(2) Z. 1 bis4

«7319 und § 20§23 und § 24

«7321§25

(6) lit. a undb(6) Z. 1 und2

«7322 bis § 24§26 bis § 28

§24a§29

«7325 bis § 29§30 bis § 34

«7330§35

(1) lit. a undb(1) Z. 1 und2

«7331 bis § 35§36 bis § 40

«7336§41

(1) lit. a bisd(1) Z. 1 bis4

OOO37§42

00038§43

(3) lit. a undb(3) Z. 1 und2

§39§44

OOO39a§45

«7340§46

lit. a bis cZ. 1 bis 3

«7041§47

§42§48

ArtikelVI

Das wiederverlautbarte O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995

ist mit dem Kurztitel "O.ö. NSchG 1995" zu zitieren.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:

Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Seite 80

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 15.

Stück, Nr. 37

Anlage

Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995) I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§1 Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erschei

nungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene

bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere

geschützt:

(3) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Natur haushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemein

schaften von Pflanzen- und Tierarten, Beeinträchtigun gen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Be

stimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn

nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig

sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(4) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Land schaftsschutzes zu beachten.

(5) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufga ben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften oblie gen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Be dacht zu nehmen.

(6) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privat rechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern.

(7) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wert vollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Land

schaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und

zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regel mechanismen eine landesweite Biotopkartierung durch zuführen.

§2 ¦ Geltungsbereich

(1) Wenn Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:

1. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundes

heeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1990, BGBI. Nr. 305, in der Fassung BGBI. Nr.

690/1992 einschließlich der Maßnahmen zur Vorberei

tung eines solchen Einsatzes;

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden

Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Men

schen oder zur Abwehr von Katastrophen;

3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Orga

nen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsor

ganisationen;

4. wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche

Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benüt

zung der Straßen und des Straßenzustandes, wenn

sie nicht unter Z. 2 fallen.

§3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen

zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird; zum Beispiel

Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüt

tungen, Abgrabungen usw.;

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme

von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge

ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild

maßgeblich verändert;

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8. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge

der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur;

(1) Die Landesregierung hat nach Erfordernis durch

Verordnung Naturschutzrahmenpläne zu erstellen. Diese gelten als Raumordnungsprogramme für Sachbereiche

im Sinn des § 11 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Naturschutzrahmenpläne können für das gesamte Lan

desgebiet (Landes-Naturschutzrahmenplan) oder für

Landesteile (Regional-Naturschutzrahmenpläne) aufge

stellt werden.

(2) Naturschutzrahmenpläne haben insbesondere fest

zustellen, welche Gebiete sich nach den Erfordernissen

dieses Landesgesetzes als Landschaftsschutzgebiete

beziehungsweise Naturparke (§ 9), als geschützte Land schaftsteile (§ 10) oder als Naturschutzgebiete (§ 21) eig nen oder unter den Landschaftsschutz im Bereich von Gewässern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 gestellt werden sollen.

§5 Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1.Bauvorhaben im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der

O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, wenn sie

a) im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz

1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

b) in einem Genehmigungsgebiet gemäß § 7 Abs. 1

O.ö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBI. Nr.

88/1994,

außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen.

2.Im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994,

LGBl. Nr. 114/1993):

a) der Neubau (§ 2 Abs. 6 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84)

und die Umlegung (§ 2 Abs. 7

O.ö. Straßengesetz 1991) von Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr. 33/1994 oder unter das O.ö. Straßengesetz 1991 fallen sowie der Umbau (§ 2 Abs. 8 O.ö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, ausgenommen die Anlage von Busbuchten und Abbiegespuren, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird, oder Eingriffe in Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen oder Trockenrasen verbunden sind;

c) die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplät

zen, wenn diese allein oder zusammen mit ande

ren Park-, Abstell- und Lagerplätzen, mit denen sie

in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusam

menhang stehen, ein Flächenausmaß von

1.000 m2 übersteigen sowie ihre Vergrößerung

über dieses Ausmaß hinaus;

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Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die Drai-nagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m2 überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus;

Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung;

(2)Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen jedoch nicht

(3)Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 2 ist

abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Inter esse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 12 Abs. 1 Z. 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschrei bung von Bedingungen oder Auflagen mit dem öffent

lichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß

(1) Jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grün land in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verbo ten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 gelten

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(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1

kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auf lagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffent lichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung fest

stellen, daß für bestimmte Eingriffe in das Landschafts bild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschafts bildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Inter essen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvor haben im Sinn des § 24 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 für

Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes erforderliche nähere Be stimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeich nung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entge genstehen.

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nut zung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt

nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1, es sei denn, daß eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Landesgesetzes einer Einschränkung unterliegt.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf

Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmä ßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

§8

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1)Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

(2)In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht be scheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Inter essen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwie gen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung fest

stellen, daß für bestimmte Eingriffe in das Landschafts bild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Be reiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschafts bildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Inter essen überwiegen, nicht verletzt werden.

(4) § 7 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

§9 Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen land

schaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, sind durch dieses Landesgesetz geschützt, wenn das öf fentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verordnung der Landesregierung wirksam, in der festgestellt wird, daß die Eigenschaft als Landschaftsschutzgebiet gegeben ist.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes festzulegen und zu bestim men, für welche weiteren Vorhaben neben den gemäß § 5 bewilligungspflichtigen eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Als solche zusätzlich bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die ge eignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den Erholungswert des Landschafts

schutzgebietes zu gefährden.

(4) Die Landesregierung kann für allgemein zugängli che, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Land schaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeich nung "Naturpark" festsetzen.

§ 10 Geschützte Landschaftsteile

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Bele bung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, sind durch dieses Landesgesetz geschützt, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verordnung der Landesregierung wirksam, in der festgestellt wird, daß die Eigenschaft als geschützter Landschaftsteil gegeben ist.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Grenze des geschützten Landschaftsteiles festzulegen und zu be stimmen, für welche weitere Vorhaben neben den gemäß § 5 bewilligungspflichtigen eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Als solche zusätzlich bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die ge eignet sind, die Erhaltung der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu gefährden.

§11 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Seite 84

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Behörde. Die Bestimmungen über Eingriffe im Bereich von Gewässern (§§ 7 und 8) sowie über Eingriffe nach dem IV. Abschnitt werden von den Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen nicht berührt.

(2) Eine Werbeeinrichtung im Sinn des Abs. 1 ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinwei ses hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind:

1. die Anbringung gesetzlich vorgeschriebener Ge

schäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;

2. Einrichtungen zur Wahlwerbung für die Wahl zu

einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den

satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruf

lichen Interessenvertretung, für die Wahl des Bundes

präsidenten oder für Volksabstimmungen auf Grund

landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften;

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichen falls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auf lagen - zu erteilen, wenn weder durch Größe, Form,

Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung

noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am vorgesehenen Ort die öffentli chen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden noch eine Beeinträchtigung des Erho lungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(5) Mit der Bewilligung ist gleichzeitig vorzuschreiben, daß die Werbeeinrichtung während der Dauer der Auf

stellung (der Anbringung, des Betriebes) in einem der Be willigung entsprechenden Zustand zu erhalten ist. Wenn dieser Bestimmung nicht entsprochen wird, ist die Bewil ligung zu widerrufen.

§12 Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

§ 13 Form der Anträge

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Fest

stellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorha bens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Er lassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vor haben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Ei gentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder,

wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, daß zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten

vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzu schließen.

(3) Die Pläne oder die gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

§ 14 Abweisung ohne weiteres Verfahren

Anträge auf Erteilung einer Bewilligung oder auf bescheidmäßige Feststellung sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Widerspruch steht.

§15 Beiziehung von Sachverständigen; Berufungsrecht

(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines sachverständigen Organes (§ 37 Abs. 1 Z. 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 7 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 37 Abs. 1 Z. 1) einzuholen.

(2) Dem Sachverständigen ist eine Bescheidausferti

gung zuzustellen; er kann gegen den Bescheid Berufung erheben, wenn seinem Gutachten von der Behörde nicht entsprochen worden ist.

§ 16

Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen

(1) Eine Bewilligung gemäß § 11 oder § 12 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst

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(2) Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein nach die sem Landesgesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, für das zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung ge mäß Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist, erlischt die naturschutzbehördliche Bewilli gung erst mit dem Erlöschen der Baubewilligung (§ 38 O.ö. Bauordnung 1994).

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Bescheide, mit denen eine bescheidmäßige Feststellung gemäß den §§ 7 oder 8 getroffen wird, sinngemäß.

§17 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen

(1)Landschaftsschutzgebiete und Naturparke (§ 9), ge schützte Landschaftsteile (§ 10), Naturdenkmale (§ 19) und Naturschutzgebiete (§ 21) sind im erforderlichen Um fang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Lan desregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsbe

rechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unent geltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.

(2)Die Bezeichnungen "Landschaftsschutzgebiet",

"Naturpark", "Geschützter Landschaftsteil" und "Natur schutzgebiet" sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichung "Natur

denkmal" ist geschützt und darf nur für Naturgebilde ver wendet werden, für welche die Eigenschaft als Natur denkmal mit Bescheid festgestellt wurde.

IM. ABSCHNITT Landschaftspflege

§18 Landschaftspflegepläne; Bojenpläne

(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfaßt Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungs wertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Grundlagen

von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- oder Tierarten.

(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 9), geschützte Landschaftsteile (§ 10) oder Naturschutzgebiete (§ 21) können von der Landesregierung Landschaftspflegeplä ne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden, be zeichnet werden. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas an deres gilt, hat die Kosten der Ausführung solcher Land schaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrech ten zu tragen.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung für Seen (§ 7 Abs. 1) Bojenpläne zum Schutz des Landschaftsbil des festlegen. In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausfor mung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von

Bootshäfen und -Stegen die Anzahl und die Lage der Bo jen so festzulegen, daß die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsportes und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

IV. ABSCHNITT

Naturdenkmale; Naturschutzgebiete; Schutz der Pflanzen- und Tierarten

§19 Naturdenkmale

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Selten heit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Geprä

ges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sind durch dieses Landesgesetz geschützt (Naturdenkmale). Der Schutz kann auch auf die zur Erhaltung des Naturge bildes notwendige oder auf die sein Erscheinungsbild un mittelbar mitbestimmende Umgebung ausgedehnt werden.

(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehö

ren insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdge

schichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen,

Schluchten, Klammen, Gehölz- und Baumgruppen sowie

einzelne Bäume, Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen und

Trockenrasen.

(3) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Bescheid der Landesregierung wirksam, in dem die Eigenschaft als Naturdenkmal und die zur Erhaltung des Naturdenkma

les notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittel bar mitbestimmende Umgebung festzustellen und zu be stimmen ist, welche dafür erforderlichen Schutzmaßnah men vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dul

den sind.

(4) Der Eigentümer (der über das Naturgebilde Verfü gungsberechtigte) ist von der Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung gemäß Abs. 3 nachweisbar zu verständi gen. Von diesem Zeitpunkt an bis zur endgültigen Ent scheidung hat sich dieser jedes Eingriffes in das Naturge bilde oder in die zu schützende Umgebung, durch den das Naturgebilde oder seine Umgebung beeinträchtigt werden kann, zu enthalten, es wäre denn, daß ein solcher Eingriff im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr einer Gefahr bedeutender Sachschäden oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen

werden müßte. Sind zum Zweck der unversehrten Erhal tung des Naturgebildes sofort durchzuführende Schutz maßnahmen erforderlich, sind diese in der Verständigung zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsbe rechtigten) zu dulden.

(5) Verfügungsbeschränkungen gemäß Abs. 4 treten

außer Wirksamkeit, wenn nicht binnen sechs Monaten

vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an eine Feststel lung gemäß Abs. 3 getroffen worden ist.

(6) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchfüh ren zu lassen.

§20

(1) Ein Naturdenkmal und seine geschützte Umgebung

dürfen nicht verändert oder zerstört werden, ein Natur denkmal darf überdies nicht entfernt werden.

(2) Eingriffe in ein Naturdenkmal oder in dessen ge schützte Umgebung sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicher heit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeu

tender Sachschäden vorgenommen werden müssen. An

dere Eingriffe kann die Landesregierung ausnahmsweise bewilligen, wenn die Beeinträchtigung des Naturdenkma les und seiner geschützten Umgebung geringfügig bleibt.

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Zu diesem Zweck kann die Bewilligung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

(3)Der Eigentümer eines Naturdenkmales (Verfü gungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Ge fährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales

unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Na

turdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmä

ßig bekanntzugeben und von diesem zu dulden.

(4)Wenn die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.

§21 Naturschutzgebiete

(1)Gebiete,

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verordnung

der Landesregierung wirksam, mit der festgestellt wird, daß die Eigenschaft als Naturschutzgebiet gegeben ist und in der die Grenzen des Naturschutzgebietes festzule gen sind.

(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet sind untersagt, es sei denn, daß sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorge

nommen werden müssen.

(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung ge mäß Abs. 2 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Darüber hinaus kann die Landes regierung für Maßnahmen zur Sicherung des Schutz

zweckes oder, wenn dadurch der Schutzzweck nicht be einträchtigt wird, für Maßnahmen, die der wissenschaftli chen Forschung dienen, im Einzelfall Ausnahmen vom

Verbot gemäß Abs. 3 bewilligen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Bedingungen, Auflagen und befristet er teilt werden.

§22 Schutz der Pflanzen- und Tierarten

(1) Zur Erhaltung der heimischen Pflanzen- und Tierar ten werden jene wildwachsenden Pflanzen und jene frei lebenden Tiere durch dieses Landesgesetz geschützt, deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Inter esse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen die se Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende ge setzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 wird durch Verordnung

der Landesregierung wirksam. In dieser Verordnung sind insbesondere näher zu umschreiben:

§23 Allgemeiner Schutz

(1) Wildwachsende Pflanzen, die nicht durch Verord

nung ganz oder teilweise geschützt sind, dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch mißbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Ent wicklungsformen, die nicht durch Verordnung geschützt sind, dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfer nen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern ihres Lebensraumes (Brutplat zes, Einstandes und dergleichen) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

§24 Besonderer Schutz von Pflanzenarten

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch be schädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrock netem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämt liche Pflanzenteile, wie unterirdische Teile, Zweige, Blät ter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfaßt das Ver bot, diese mutwillig zu beschädigen oder zu vernichten sowie für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Ver bot, diese in einer über einen Handstrauß oder über ein zelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Stand

ort zu entfernen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für

bestimmte Gebiete oder für bestimmte Zeiträume hin

sichtlich bestimmter teilweise geschützter Pflanzen Aus nahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 zum Zweck des Sammeins der oberirdischen Teile (Blüten, Blätter, Zwei ge usw.) vorsehen, wenn dies mit dem Schutzinteresse gemäß § 22 Abs. 1 vereinbar ist. Dabei ist auf die Bedürf nisse der Bienenzucht Rücksicht zu nehmen.

(4) Das erwerbsmäßige Sammeln, An- und Verkaufen

oder Feilbieten der oberirdischen Teile (Blüten, Blätter, Zweige usw.) der teilweise geschützten Pflanzen, für wel che Ausnahmen im Sinn des Abs. 3 bestehen, bedarf un beschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung der Bewilligung der Behörde (Sammelbewilligung). Sammel bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand dieser Pflanzen nicht gefährdet wird.

(5) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu be

gründen und haben die Pflanzenart, das Gebiet, den Zeit raum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich die Be willigung beziehen soll.

(6) Die Sammelbewilligung kann befristet und mit Auf lagen erteilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 5 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht die privat rechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grund stücke Verfügungsberechtigten ersetzt.

(7) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Aus weis bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Ver langen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vor zuweisen.

(8) Die Behörde kann mit Bescheid bei Vorliegen von wissenschaftlichen Interessen, welche die Interessen des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 15.

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Naturschutzes überwiegen, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen. Die Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß. Erforderlichenfalls kann für Zwecke der Wissenschaft eine solche Bewilligung auch für das gesamte Landesgebiet oder für das Gebiet mehrerer politischer Bezirke durch Bescheid der Landesregierung erteilt werden.

(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 und Abs. 8 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§25 Besonderer Schutz von Tierarten

(1) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungs formen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, be fördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten so wie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsformen verboten.

(2) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern ihres Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dergleichen) verboten.

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies mit dem Schutzinteresse gemäß § 22 Abs. 1 vereinbar ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Zeiträume hinsichtlich bestimmter freilebender geschütz ter Tierarten einschließlich ihrer Entwicklungsformen so wie für das Entfernen ihrer Brutstätten vorsehen, daß Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 und 2 zum Zweck des Fangens, Haltens oder Sammeins mit Be

scheid der zuständigen Behörde bewilligt werden kön nen. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß nur bestimmte Fangarten sowie die Verwendung be stimmter Fangmittel zulässig sind.

(4) Eine Bewilligung auf Grund einer Verordnung ge

mäß Abs. 3 darf nur für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes, der biologischen Forstschädlingsbekämp fung, der Brauchtumspflege oder der Heilmittelerzeu gung erteilt werden. Erforderlichenfalls kann für Zwecke der Wissenschaft eine solche Bewilligung auch für das gesamte Landesgebiet oder für das Gebiet mehrerer poli tischer Bezirke durch Bescheid der Landesregierung er teilt werden.

(5) Ansuchen um eine Bewilligung sind zu begründen

und haben die Tiere (deren Entwicklungsformen) oder Brutstätten, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(6) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,

(7) Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen er teilt werden und hat alle Angaben gemäß Abs. 5 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtli che Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt.

(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Fang- bzw. Sammelliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Fang- oder Sammelgebietes an jedem Tag die gefangene bzw. die gesammelte Menge einzutragen hat.

(9) Bewilligungen gemäß Abs. 4 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

§26 Herkunftsnachweis

Wer behauptet, Pflanzen oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, feilbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß diese Pflanzen oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.

§27 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder ge

bietsfremden Tieren in der freien Natur ist nur mit Bewilli gung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befri stet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Tierarten keine nach haltige Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grund lagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öf

fentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§28 Ausnahmebestimmung

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch § 22 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 27 nicht

berührt.

§ 29 Schutz von Mineralien und Fossilien

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zer stört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen,

von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemi

schen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maß

nahmen im Zusammenhang mit einem behördlich geneh

migten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Feilbieten

oder Verkaufen von Mineralien oder Fossilien bedarf un beschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzli chen Bestimmungen der Bewilligung der Landesregie

rung (Sammelbewilligung).

(4) Ansuchen um eine Sammelbewilligung sind zu be

gründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

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(5) Die Sammelbewilligung kann unter Bedingungen,

Befristungen und Auflagen erteilt werden und hat alle An gaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis zu enthalten, daß sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die je weiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt.

(6) Der Inhaber der Sammelbewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(7) Bewilligungen gemäß Abs. 3 erlöschen, wenn sie

befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

V. ABSCHNITT

Mitbeteiligung bei Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes; Entschädigung; Ersichtlichmachung im Grundbuch; Naturschutzbuch §30 Erlassung von Verordnungen

(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 9), einem geschützten Landschaftsteil (§ 10) oder einem Naturschutzgebiet (§ 21) erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf de ren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zu sammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzge bietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu die sem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch eine in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarende Kundmachung bekanntzumachen. Zugleich

sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes von der zuständi gen Gemeinde nachweisbar schriftlich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer haben das Recht, in nerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit so wie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkun gen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verord nungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereitzustel len, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen

und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemein den, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet er streckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirt schaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich und die zuständige Berghauptmannschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.

(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen In teresse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeit

punkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Ei gentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst dar über Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durch

führen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden

können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.

§31 Information

Lassen Vorhaben der im § 30 Abs. 1 genannten Art wegen ihres Umfanges, ihrer zu erwartenden Auswirkungen oder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse der davon betroffenen Bevölkerungskreise erwarten, hat die Landesregierung zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Auflegungsverfahren (§ 30) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

§32 Anhörung der Gemeinde bei Einzelentscheidungen

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 7 Abs. 1, §8 Abs. 2, §11 Abs. 4, §12 Abs. 1, § 19 Abs. 3 oder § 20 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das be-willigungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet.

§33 Entschädigung

(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 9), einem geschützten Land schaftsteil (§ 10) oder einem Naturschutzgebiet (§ 21) er klärt wurde, oder hat ein Bescheid, mit dem ein Naturge bilde als Naturdenkmal festgestellt wurde (§ 19), eine er hebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land An

spruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn

nicht anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist.

(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 er wähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und

auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung

ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem In krafttreten der betreffenden Verordnung oder der Rechts kraft des betreffenden Bescheides bei der Landesregie rung geltend zu machen.

(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhö rung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Ei senbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinn gemäß anzuwenden. Innerhalb von drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Bescheides kann der Eigen tümer die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung

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bzw. des Einlösungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht im Verfahren Außerstreitsachen beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden.

§ 34 Ersichtlichmachung im Grundbuch

(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§9, 10 oder 21 erklärt oder ein Naturgebilde als Natur denkmal gemäß § 19 festgestellt, hat das Grundbuchsge richt hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzge biet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befin det, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbe schränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforder lich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichma chung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen,

mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landes regierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzu zeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzei ge die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

§35 Naturschutzbuch

(1)Die Landesregierung hat das Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfü

gung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlage

blättern. Dem Landesnaturschutzbuch sind eine Urkun densammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Ein tragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

VI. ABSCHNITT Behörden und organisatorische Bestimmungen §36 Behörden

(1) Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbe hörde ist in Verfahren betreffend eine Bewilligung von im § 5 Abs. 2 genannten Vorhaben zu beteiligen. Demge

mäß hat ihr die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde das Bewilligungsansuchen und die dazugehörigen Unter lagen (Kopien) zu übersenden und ihr eine Frist von vier

Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Die in den genannten Bewilligungsverfahren ergehenden Bescheide sind ihr zuzustellen.

§37 Sachverständige Organe

(1)Die Landesregierung hat als sachverständige Orga ne auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Unter

stützung der Regionsbeauftragten für Natur- und

Landschaftsschutz;

4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz

für Angelegenheiten des Natur- und Landschafts

schutzes sowie zur Unterstützung der Regionsbeauf

tragten in Angelegenheiten, die im Zusammenhang

mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3 und 4 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 stehen;

5. Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz

nach Bedarf zur Unterstützung der Bezirksbeauftrag

ten für Natur- und Landschaftsschutz in Teilbereichen

ihrer Aufgaben.

(2)Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis

5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sach

kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschafts

schutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestal

tung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsver-

bundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Men

schen verfügen.

(3)Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Land schaftsschutz, wenn sie nicht als Amtssachverständige mit Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschut zes betraut sind, und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behörden (§ 36 Abs. 1) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)- auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschä

digung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Auf enthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Bauschbeträgen fest zusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verord

nung der Landesregierung zu erlassen.

§38 Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht

(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen und sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG) er-Seite 90

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forderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organ

schaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und die

sen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten

vorzuweisen.

(3) Den mit der Durchführung der Biotopkartierung (§ 1 Abs. 7) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsbe

rechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kom menden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchun gen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vom Betreten des Grundstückes in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevor

stehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind.

(4) Die mit der Biotopkartierung beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Lan desregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Biotopkartierung hervor geht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigne ten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Ver fügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§39 Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung des § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Z. 5 bis 11, Abs. 2 Z. 1, wenn diese Ziffer § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. i, j und q betrifft, und Z. 2 sowie Abs. 3, wenn es sich nicht um Tatbestände handelt, die in der Nichteinhaltung auferleg ter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bestehen, im Umfang des Landesgesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesge

setzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.

(2) Die Forst-, Jagd- und Fischerei- sowie Feldschutzor gane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und

der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Ver

ordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrneh men, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Or ganen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen des § 42 dieses Landesgesetzes, hinsichtlich derer gemäß Abs. 1 eine Mitwirkung der Organe der Bundesgendarmerie vorgesehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen. VII. ABSCHNITT Oberösterreichische Naturwacht

§40 Naturwacheorgane

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die "Oberösterreichische Naturwacht".

(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregie

rung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben an zugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstaus weis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszu folgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr voll endet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dien stes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verläßlichkeit besitzen.

(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausge schlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen

eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öf

fentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräf

tig verurteilt wurde.

(5)Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben

nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen wür den, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerru fen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen

einzuziehen.

(6)Die Landesregierung hat über die bestellten Natur-

wacheorgäne eine Evidenz zu führen. Die näheren Be

stimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwa

cheorgane, über den Dienstausweis und über das Natur

wacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregie

rung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Perso

nalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild

aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Lan

deswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigen

schaft des Trägers zu enthalten.

§41 Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane

(1)Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes

befugt,

1. die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden

Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege ko

stenlos zu benützen;

(2)Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über

alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwa

cheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörper

schaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane

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sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.

(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird. VIII. ABSCHNITT Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen §42 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- S ist zu bestrafen, wer

(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- S ist zu bestrafen, wer

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 500.000,- S ist zu bestrafen, wer

(4) Im Wiederholungsfall oder im Fall des Überwiegens erschwerender Umstände kann eine Verwaltungsübertre tung gemäß Abs. 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1,500.000,- S bestraft werden.

(5) Auch der Versuch ist strafbar.

§43 Entzug von Bewilligungen; Verfall

(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß den §§ 24, 25 oder 27 entzogen

werden, wenn künftig ein Mißbrauch der Bewilligung zu befürchten ist.

(2) Der Verfall widerrechtlich gefangener Tiere oder wi derrechtlich gesammelter Pflanzen sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten

oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe

des § 17 VStG ausgesprochen werden.

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(3) Für verfallen erklärte

(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Be

willigung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen ver fügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Be strafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vor haben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Ko sten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zu stand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Land schaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung not wendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Be hörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß bei widerrechtli chen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Natur haushalt gemäß § 7 oder § 8, in ein Naturdenkmal bzw. seine geschützte Umgebung gemäß § 20 und in ein Na turschutzgebiet gemäß § 21 anzuwenden.

§45 Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß § 42 und § 43, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers der Liegenschaft, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt. IX. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§46 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:

§47 Übergangsbestimmungen

5. Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 bestellten

Naturschutzwacheorgane gelten als Naturwacheorga

ne, die ausgefolgten Dienstausweise und Natur

schutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen

Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen

im Sinn des § 40 Abs. 2.

6. Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach

der O.ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19,

ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten

als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligun

gen im Sinn dieses Landesgesetzes. Die Bestimmun

gen des § 16 über das Erlöschen von Bewilligungen

und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im

§ 16 Abs. 1 genannten Fristen mit 1. Jänner 1983 zu

laufen beginnen.

7. Bestehende Werbeeinrichtungen, die nach dem

(2)