# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

Nr. 39 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1995, mit der

die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als

geschützter Landschaftsteil festgestellt wird

Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 72/1988 und LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:

§1

(1) Die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf,

politischer Bezirk Schärding, ist geschützter Land schaftsteil im Sinne des § 8 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Der geschützte Landschaftsteil umfaßt die Grund stücke Nr. 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 84, 2156, 2157, 2158, 2159, 2160, 2161, 2162, 2163, 2164 und

2165, alle KG. Andorf.

§2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß §4 O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im

Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen

Nutzung;

b) die forstwirtschaftliche Nutzung des Erlenbruch-

waldes auf den Grundstücken Nr. 67, 68, 69, 70, 71,

72 und 73, ausgenommen der Kahlhieb auf einer zu

sammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m2;

c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Laubholz-Hang

waldes auf den Grundstücken Nr. 74, 2156, 2157,

2158 und 2159, ausgenommen der Femelschlag, so-

ferne die Schlagfläche 1.000 m2 nicht überschreitet;

d) die Wiederbewaldung, ausgenommen durch Natur

verjüngung und bei deren Ausbleiben das Einbringen

von Wildlingen aus den umliegenden Waldgebieten;

e) die Durchführung von Drainagierungen unabhängig

vom Flächenausmaß sowie Reparatur- und Instand

setzungsmaßnahmen an zulässigerweise durchge

führten Drainagierungen;