# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 40 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 24. April 1995, mit

welcher die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde

Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 72/1988 und LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:

§1

(1) Die "Gierer-Streuwiese" in der Gemeinde Roß

leithen, politischer Bezirk Kirchdorf/Krems, ist Natur

schutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke

Nr. 654/1 und 654/2, beide KG. Rading II.

§2

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe

gestattet:

a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von

ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungs-

berechtigten zum Zwecke der Nachsuche;

b) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaub

ten landwirtschaftlichen Nutzung;

c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Ein

vernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesonde

re die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesen

bereichen;

d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmali

gen Mahd der Streuwiesen nach dem 15. August;

e) Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Lei

tungsmasten im Einvernehmen mit der Naturschutz

behörde;