# Landesgesetz, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz geändert wird (Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1995)

Nr. 45

Landesgesetz

vom 29. März 1995, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz

geändert wird (O.ö. Schulzeitgesetz-Novelle 1995)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 68/1983 und 52/1988 wird wie folgt geändert:

1.Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr anzubieten. Für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) die Betreuung. Eine Zeiteinheit des Betreuungsteiles (Betreuungsstunde) dauert 50 Minuten. Eine Teilung der Betreuungsstunde ist zulässig."

2.Im § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Samstag durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann nach Maßgabe des Abs. 3b für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen.

(3b) Eine Schulfreierklärung nach Abs. 3a darf nur erfolgen, wenn die Verteilung der lehrplanmäßigen Unterrichtseinheiten auf die übrigen Schultage einer Woche unter Berücksichtigung der Lehrgangsdauer bzw. der Dauer des Teiles des Schuljahres, auf den

der Unterricht zusammengezogen wird, zu keiner Überforderung der Schüler führt. Hiebei ist das duale Ausbildungsprinzip (Berufsschule - Betrieb) zu berücksichtigen."

3.§ 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Außerdem können vom Schulleiter aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer joder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage schulfrei erklärt werden. Durch Verordnung des Landesschulrates können überdies in besonderen Fällen zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden."

"(8) Vor der Erlassung von Verordnungen des Landesschulrates gemäß Abs. 3a, 5, 6 und 7 sind der Schulgemeinschaftsausschuß sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören."

Artikel II Inkrafttretensbestimmung

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.