# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 47

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 29. Mai 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Steyr wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 917/2 und 918/3, beide KG. Mitterdietach, Gemeinde Dietach, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 26.706 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtli chen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 917/2 und 918/3, beide KG. Mitterdietach, wird für Geschäftsbauten, ein geschränkt auf den Verkauf von Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 15.000 m2 für zulässig erklärt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.