# Landesgesetz, mit dem das Oö. Standortabgabegesetz geändert wird

Nr. 49 Landesgesetz

vom 29. März 1995, mit dem das O.ö. Standortabgabegesetz geändert

wird

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Standortabgabegesetz, LGBI. Nr. 8/1993, wird wie folgt

geändert:

"(2) die zulässige thermische Verwertung oder Entsorgung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen im Rahmen dieses Betriebes unterliegt keiner Standortabgabe."

5. § 3 hat zu lauten:

"§3

(1) Die Standortabgabe beträgt für Inertstoffdepo

nien für Abfälle der Eluatklassen I und II gemäß

ÖNORM S 2072 höchstens S 20,-, für sonstige De

ponien höchstens S 40,- je Kubikmeter deponierten

Abfalls, aber nie weniger als das Doppelte des Betra

ges, der für Inertstoffdeponien je Kubikmeter depo

nierten Abfalls in der jeweiligen Gemeinde festge

setzt wird.

(2) Für Abfälle, welche einer Verbrennungsanlage

zugeführt werden, beträgt die Standortabgabe höch

stens S 40,- je Tonne. Von diesem Betrag ist eine

allfällige Standortabgabe, welche für die Deponierung des Verbrennungsrückstandes zu entrichten ist, abzuziehen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Beträge ver

ändern sich im Ausmaß der Veränderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes veröf

fentlichten Index der Verbraucherpreise 1986 bzw. des an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße ist

die Indexzahl für den Jänner 1993; Veränderungen

des Index danach sind erst ab einem Ausmaß von

mindestens 5% zu berücksichtigen, wobei als Be

zugsgröße jeweils die Indexzahl des Monats heran

zuziehen ist, der für die letzte Erhöhung der Abgabe

maßgebend war. Der geänderte Betrag, der mit 1. Jänner des Folgejahres an die Stelle des bisheri gen Betrages tritt, ist auf einen vollen Schillingbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Gro

schen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufge

rundet werden. Die Landesregierung hat den jeweils

gültigen Höchstbetrag in der Amtlichen Linzer Zei

tung zu verlautbaren.

(4) Leistungen zum Ausgleich der mit dem Betrieb

einer Deponie bzw. einer Verbrennungsanlage für

die Gemeinde und ihre Bevölkerung verbundenen

Nachteile, die der Betreiber der Deponie bzw. der

Verbrennungsanlage auf Grund von privatrechtli

chen Vereinbarungen bereits an die Standortge

meinde erbringt, sind auf die Standortabgabe anzu

rechnen."

6.§ 4 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Erstreckt sich eine Deponie bzw. eine Verbrennungsanlage auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist jede der beteiligten Gemefrrden fürsicti anteilig zur Erhebung der Standortabgabe nach Maßgabe des auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteils am bewilligten Gesamtvolumen der Deponie bzw. nach Maßgabe ihres Anteiles an der Gesamtbetriebsfläche der Verbrennungsanlage berechtigt."