# Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werden

Nr. 54

Landesgesetz vom 3. Mai 1995, mit dem das O.ö. Pflegegeldgesetz

geändert

und das O.ö. Behindertengesetz 1991 werden

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I Änderung des O.ö. Pflegegeldgesetzes

I. ABSCHNITT

Das O.ö. Pflegegeldgesetz (O.ö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 122/1994, wird wie folgt geändert:

"(7) Ist die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt

der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinn des § 11 Abs. 1 und 2 zur Betreuung und Hilfe oder Behandlung stationär untergebracht, so gilt der Hauptwohnsitz dann als in Oberösterreich begründet, wenn sie sich in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Oberösterreich aufgehalten hat."

7.§ 4 Abs. 2 lautet:

"(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr

als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr

als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr

als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr

als 180 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr

als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher

Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 7:

für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt."

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 21. Stück,

Nr. 54

11. § 8 lautet:

"§8 Wohnsitzverlegung

(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle

gebedürftigen Person von Oberösterreich in ein an

deres Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des

Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu

entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung

des Hauptwohnsitzes einer pflegebedürftigen Per

son für die Weitergewährung des Pflegegeldes zu

ständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses

Entziehungsbescheides unter Anschluß einer

Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbe-

scheides zu übermitteln.

(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle

gebedürftigen Person zum Zweck der stationären

Betreuung und Hilfe oder Behandlung in eine Ein

richtung im Sinn des § 11 Abs. 1 und 2 in ein anderes

Bundesland wird unter der Voraussetzung der Ge

genseitigkeit der Anspruch auf Pflegegeld nicht

berührt.

(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes einer pfle

gebedürftigen Person von einem anderen Bundes

land nach Oberösterreich gebührt das Pflegegeld,

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und

soweit nicht § 3 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden ist, der pfle

gebedürftigen Person, wenn sie die im jeweiligen

Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht

erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgen

den Monates. Wird von der Behörde, die der pflege

bedürftigen Person vor der Verlegung des Haupt

wohnsitzes Pflegegeld gewährt hat, eine Information

nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewäh

rung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines ei

genen Ermittlungsverfahrens vorgenommen wer

den."

"(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so hat sie der Zahlungsempfänger (§ 14 Abs. 2) zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in der Höhe gebührte."

14.§ 10 Abs. 3 und 4 lauten:

"(3) Sind Pflegegelder gemäß Abs. 1 und 2 zu ersetzen, so ist der Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken.

(4)Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu

Unrecht empfangene Pflegegelder zurückzufor

dern."

(1) Auf alle Verfahren in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1995 sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmun gen des O.ö. PGG, LGBl. Nr. 64/1993, anzuwenden. Der Rechtsweg ist in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 ausgeschlossen.

(2) Auf das auf Grund einer Mitteilung im Sinn des § 4 Abs. 4 O.ö. PGG, LGBl. Nr. 64/1993, zugesicherte Pflegegeld besteht unbeschadet der §§ 7 Abs. 2, 8, 10 und 11 O.ö. PGG für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1995 ein Rechtsanspruch in der zum 30. Juni 1995 zugesicher ten Höhe.

(3) Wurde in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 mittels Mitteilung ein Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 6 gewährt, ist § 20 Abs. 3 des O.ö. PGG nicht anzu

wenden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 21. Stück, Nr. 54

Seite 109

Artikel II Änderung des O.ö. Behindertengesetzes 1991

I. ABSCHNITT

Das O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991, LGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 122/1994, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 nachgestellt:

„(3) Die Landesregierung kann mit den Trägern der Sozialversicherung Vereinbarungen über die Leistung pauschaler Kostenbeiträge zu Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen, Heilbehelfen und anderen Hilfsmitteln abschließen."

„(5) Eingliederungshilfen, die endgültig nicht mehr in Anspruch genommen werden, gelten als eingestellt."

„(2) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für

Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten.

(3) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer externen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe gewährt, so ist ein nach dem Pflegebedarf im Sinn des O.ö. Pflegegeldgesetzes sowie dem Ausmaß der Inanspruchnahme gestaffelter Kostenbeitrag zu leisten, der bei voller Inanspruchnahme der Einrichtung die Hälfte des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBI. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1994, nicht unterschreiten darf."