# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Oö. Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 4/1992, geändert wird

Nr. 55

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1995, mit der die O.ö. Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 4/1992, geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Dezember 1991 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (O.ö. Öffnungszeitenverordnung), LGBl. Nr. 4/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

"(4) Kleinverkaufsstellen für touristenrelevante Waren dürfen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 an Werktagen bis 21.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr sowie außerhalb der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz an Werktagen bis 20.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr offengehalten werden

(1) Diese Verordnung tritt mit 10. Juli 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(2) Mit 1. Jänner 1996 treten § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1992 wiederum in Kraft.