# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen

Nr. 56 Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung sind:

1. Kleinfeuerungen technische Einrichtungen bis zu

einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu

bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von

Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwas

serbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Ko

chen) Brennstoffe gemäß Z. 2 bis Z. 5 in einer Feuer

stätte zu verbrennen und bei denen die Verbren

nungsgase über eine Abgasführung abgeleitet wer

den; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte

und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die

für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeue

rung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung.

Bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung

und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter

Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasser

heizkessel, Warmlufterzeuger einschließlich ihrer

Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektri

scher Widerstandsheizung, Wärmepumpen, An

schlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Ver

brennungsmotoren fallen nicht hierunter;

2. biogene Brennstoffe Brennstoffe, die aus erneuer

barer Materie (Pflanzen) gewonnen wereden (z.B.

Holz, Rinde, Stroh, Ölsaaten usw.);

3. fossile feste Brennstoffe Brennstoffe, die aus erd

geschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:

a) alle Arten von Braunkohle,

b) alle Arten von Steinkohle,

c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d) Torf;

4. flüssige Brennstoffe flüssige Mineralölprodukte,

die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet

zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);

5. gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüs

siggas);

6. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die

Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels

mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt

wird, wobei der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird;

7. Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Klein

feuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche

Wärmemenge;

8. Nennwärmeleistung (Pn) die höchste für den Be

trieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wär

meleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers

bei Dauerbetrieb);

9. Teillast der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer

Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärme

leistung;

10. Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der

Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Klein

feuerung bestimmungsgemäß betrieben werden

kann;

11. Verbrennungsgase die in der Kleinfeuerung bei

der Verbrennung entstehenden gasförmigen Ver

brennungsprodukte einschließlich der in ihnen

schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die

sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüber

schuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung er

gebenden Gaskomponenten;

12. Emission die Abgabe der Verbrennungsgase ins

Freie;

13. Emissionsgrenzwert die maximal zulässige Menge

eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstof

fes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die

Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf

den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zuge

führten Brennstoffes bezogen (mg/MJ);

14. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet

und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

15. OGC-Emissionen die Summe der Emissionen von

organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und

angegeben als elementarer Kohlenstoff;

16. CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 23. Stück,

Nr. 56

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absät ze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalten, akkredierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Amts blatt der Europäischen Gemeinschaften "benannten Stellen") zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusam menfassende Beurteilung, daß die beschriebene Klein feuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung ent

spricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Bei Baureihen prüfungen sind die entsprechenden ÖNORMEN heranzu

ziehen.

(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nach weis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Ver kehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5)

bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.

Artikel 5 Technische Dokumentation

(1)Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige,

schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein,

in der jedenfalls angegeben ist:

1. wie die Kleinfeuerung bestimmungegemäß zu be

treiben ist;

2. durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde,

daß die Kleinfeuerung dem III. Abschnitt dieser Ver

einbarung entspricht (Bezeichnung der Prüfstelle,

Nummer des Prüfzertifikates samt Datum);

3. Emissionswerte;

4. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Art. 8

Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, daß die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2)Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anfor derungen dieser Vereinbarung entspricht.

Artikel 6 Typenschild

An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:

- Hersteller,

- nähere Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typenbe

zeichnung, Fabrikationsnummer, Baujahr),

- zulässige Brennstoffe,

- Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,

- höchstzulässige Betriebstemperatur der Kleinfeue

rung (Wärmeträger),

- Prüfstelle, Nummer des positiven Prüfberichtes samt

Datum,

- Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung bei

Nennwärmeleistung,

- bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (Art. 8

Abs. 3 lit. a) falls erforderlich der Hinweis, daß die

Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben

werden darf.

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III. ABSCHNITT Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren

Artikel 7 Emissionsgrenzwerte

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:

Feuerungen für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CONOxOGCStaub

Händisch beschicktBiogene Brennstoffe1100150*)8060

Fossile feste Brennstoffe11001008060

Automatisch beschicktBiogene Brennstoffe500**)150*)40

60

Fossile feste Brennstoffe5001004040

Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um

50%

überschritten werden.

Feuerungen für flüssige BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CONOxOGCRußzahl

Verdampfungsbrennerohne Gebläse203561

mit Gebläse203561

ZerstäubungsbrennerHeizöl extra leicht203561

Heizöl leicht203561

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

ErdgasFlüssiggas

CONOxCONOx

Atmosphärische Brenner2030***)3540'**)

Gebläsebrenner20302040

* *) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.

Artikel 8 Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennlei stung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärme leistungsbereiches nachgewiesen werden.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für fe ste Brennstoffe:

Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.

Weiters gilt:

a)für händisch beschickte Kleinfeuerungen:

1. Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Be

obachtung von zwei aufeinanderfolgenden Ab-

brandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emis

sionswerte für CO, OGC und NOX als arithmeti

sche Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbren

nungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwer

te, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emis

sionswert für Staub ist der aus jeweils drei

Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode

gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Ab

brandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen

jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der

gebildeten Emissionswerte darf die Emissions

grenzwerte gemäß Artikel 7 überschreiten. Falls

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der

Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht wer

den kann, so ist auf dem Typenschild als auch in

der technischen Dokumentation der Einbau eines

dementsprechenden Wärmespeichers vorzu

schreiben.

2. Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster

Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die

Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist le

diglich der Nachweis des Einhaltens der Emis

sionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen.

Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch

eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

b)für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:

Die Emissionsgrenzwerte für CO, Nox und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

(4)Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOX auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehal ten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOX wie folgt zu ermitteln:

Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an

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organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.

IV. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

Artikel 9 Übergangsbestimmungen

Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.

Artikel 10 Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwen digen Vorschriften werden längstens 15 Monate nach In krafttreten dieser Vereinbarung erlassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver einbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um

die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Stan

des der Technik zu berücksichtigen.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 12 Kündigung

Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 13 Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Deposi tar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertrags partei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Verein barung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheb

lichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Karl Stix

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Dr. Erwin Pröll

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: Dr. Josef

Ratzenböck

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Dr. Josef Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Dr. Wendelin Weingartner

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. Martin Purtscher

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Dr. Helmut Zilk

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Dr. Hans Katschthaler

Die Vereinbarung wurde vom o.ö. Landtag am 1. Februar 1995 genehmigt. Sie tritt mit 17. Juni 1995 in Kraft.