# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 61 Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere

das überregionale Zentrum Linz, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung der Grundstücke Nr. 15/13 und 15/15, beide KG. Kleinmünchen, Stadtgemeinde Linz, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 10.878 m2 als Gebiet für Ge schäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtli chen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (Fachmarkt, § 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 15/13 und 15/15, beide KG. Kleinmünchen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.200 m2 zulässig.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.