# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung)

Nr. 63

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. Juli 1995 über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen

(O.ö. Eigenheim-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,

wird verordnet:

§ 1 Art der Förderung

Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche

Personen besteht:

(1) Bei der Errichtung von Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage beträgt der Sockelbetrag des Hypothekar darlehens S 550.000,-, sofern die Anlage aus minde

stens drei Eigenheimen besteht, deren Grundstücks bedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durch schnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m2 nicht übersteigt und das Ansuchen vom Eigentümer ein gereicht wird.

(2) Bei der Errichtung von sonstigen Eigenheimen be trägt der Sockelbetrag S 500.000,-.

(3) Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 beträgt der Sockelbetrag S 300.000,-.

(4) Der Sockelbetrag erhöht sich um S 100.000,- für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Förde

rungswerbers lebt und für das der Förderungswerber

bzw. die Kindesmutter Familienbeihilfe bezieht.

(5) Der jeweilige Sockelbetrag wird um S 50.000,- er höht, wenn nachgewiesen wird, daß die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 70 kWh/m2 Nutzfläche beträgt. Ab 1.1. 1997 wird die Nutzheiz-Energiekennzahl mit nicht mehr als 65 kWh/m2 festgelegt.

§3

Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses

(1)Das bezuschußte Hypothekardarlehen muß eine Laufzeit von 30 Jahren haben.

(2)Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt jenen Teil, der während der ersten fünf Jahre einen Zinssatz von höchstens 1 %, ab dem sechsten Jahr von 2%, ab dem

elften Jahr von 4%, ab dem sechzehnten Jahr von 5%

und ab dem einundzwanzigsten Jahr von 6% übersteigt.

(3)Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,5% p.a. über der Sekundärmarktrendite

(SMR) für Anleihen i.w.S. liegen; als Grundlage der halb jährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalender jahres dient der Durchschnitt der SMR für Anleihen i.w.S. des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halbjahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.

(4) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils p.a., ab dem sechsten Jahr 2,5%, ab dem elften Jahr 5%, ab dem sechzehnten Jahr 7% und

ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5% des ursprüng

lichen Darlehensbetrages.

(5) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb jährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anfor derungen des Geldinstitutes.

(6) Die Zinsenzuschüsse werden erstmals für einen Zeitraum von 5 Jahren und in der Folge für jeweils 3 Jah re zugesichert. Der Darlehensschuldner hat um die Wei tergewährung anzusuchen. Die Höhe der Zinsenzu schüsse wird jeweils neu bemessen, wenn sich die Ein kommenssituation des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen we

sentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, nach Ablauf des Zusicherungszeitraumes überschritten werden.

Seite 124

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 26.

Stück, Nr. 63 u. 64

(7) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

§4 Gemeinsame Bestimmungen

(1)Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie an ein be stehendes Eigenheim in Form eines Zu-, An- oder Auf baues hinzugebaut wird, und das Eigenheim nicht mit Hilfe einer Förderung nach den Wohnbauförderungsgesetzen errichtet wurde.

(2) Das Ausmaß der Förderung des bezuschußten Hypothekardarlehens darf höchstens 50% der Gesamt

baukosten betragen, wobei auf den nächsten Tausend schillingbetrag auf- bzw. abzurunden ist.

(3) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt bei Eigenhei men mindestens 20% der jeweiligen Gesamtbaukosten,

wobei diese vom Eigentümer aufzubringen sind.

(4) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten bei Ei

genheimen höchstens S 15.000,- ohne Umsatzsteuer

pro m2 Nutzfläche.

§5 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 10/1995 außer Kraft.