# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 64

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 17. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere

das überregionale Zentrum Linz, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung des Grundstückes Nr. 1578, EZ. 1006, KG. Linz

(Landstraße Nr. 44), mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 1.495 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Ge

schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemisch tem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmit tel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 1578, KG. Linz, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufs fläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 2.900 m2, davon höchstens 400 m2 für das Warenangebot mit Lebens- und Genußmitteln der Grundversorgung, zulässig.

§2 '

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.