# Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz und das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)

Nr. 65

Landesgesetz

vom 8. Juni 1995, mit dem das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das O.ö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetz, die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Neben-gebührenzulagengesetz und das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I Änderung des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBI. Nr. 11/1994, wird

wie folgt geändert:

1. Im § 107 Abs. 4 wird das Zitat „§ 110 oder § 114"

durch das Zitat „§ 110 oder § 113" ersetzt.

2. In folgenden Bestimmungen wird das Wort "Haus

haltszulage" durch das Wort "Kinderzulage" er

setzt: § 115, § 131 Abs. 3, § 146 Abs. 2 und § 149

Z. 2.

3. § 151 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

- Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr.

177/1966, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 111/1994;

- Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1994;

- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsge

setz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1994;

- Behinderteneinstellungsgesetz, BGBI. Nr.

22/1970, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 27/1994;

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1993;

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 511/1994;

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1994;

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994;

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;

Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992;

Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/ 1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994;

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994;

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993;

Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1994;

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 816/1993;

Studienberechttgungsgesetz, BGBl. Nr. 292/ 1985, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 749/1994."

Seite 126

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

Artikel II

Änderung des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage)."

(1)Eine Kinderzulage gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine

andere Person für das Kind Anspruch auf Familien

beihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967 hat:

(2) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kin

derzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht

seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von

der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenaus

gleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unter haltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinder

zulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein

und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder

eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so ge

bührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen

Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher

entstandene Anspruch dem später entstandenen

vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche

geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

§5

(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer

Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Kinderzulage nicht berührt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden."

"(4) Der im Abs. 1 Z. 5 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

7.§ 12 Abs. 2 Z. 8 lautet:

"8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität

(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer

staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der

Verwendungsgruppe A, L PA, L 1 oder S 1 Ernennungserfordernis

gewesen ist, a) bei Studien, auf die das Allgemeine Hoch-schul-

Studiengesetz (AHStG), BGBI. Nr. 177/1966, und die nach ihm

erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in

den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende

Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen

Studiendauer; hat der Beamte nach dem Diplomstudium, auf das bereits

das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium

erfolgreich abgeschlossen, und aa) war auf dieses Doktoratsstudium

das

AHStG noch nicht anzuwenden oder bb) wird die Dauer des

Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau

festgelegt,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.

Seite 127

so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen; b) bei Studien, auf die das AHStG und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt: aa) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

„(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben."

9.§ 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegange

nen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter

des Landes Oberösterreich nach dem ersten

Satz, nach § 32 Abs. 3 des O.ö. LVBG oder nach

einer gleichartigen Bestimmung einer anderen

Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt wor

den sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maß

gebende Verwendung ausübt."

10.§ 12 Abs. 4 Z. 2 lautet:

"(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen."

13.§ 12 Abs. 8 lautet:

"(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind femer die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."

14.§ 22 Abs. 2 erster Satz lautet:

"Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage."

Seite 128

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,

Nr. 65

15. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung: 19.

Die Tabelle im § 30d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in derin derVerwendungsgruppe

Dienst-Gehalts-

klassestufeEDCBA

Schilling

111.97812.58413.193

212.14712.85813.557

I312.31413.13213.920

412.48013.40614.287

512.64513.68014.651

112.81313.95115.01715.017

212.98114.22615.37915.471

II313.14814.49815.74415.927

413.31414.77316.10716.381

513.48315.04516.473

113.65015.31916.84016.84019.160

213.81715.59217.23017.327

313.98215.86417.62717.830

414.15116.13818.03818.349

III514.31716.414

614.48616.687

714.65117.451

814.819

914.987

in derin der Dienstklasse III

Gehalts-

stufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

127.57233.67345.59465.119

223.33828.41834.78148.02468.787

318.25924.18729.25935.88350.45372.451

419.10725.02830.36738.31154.12076.122

519.95225.87631.47240.73957.78379.789

620.79726.72332.57243.17061.44983.453

721.64427.57233.67345.59465.119

822.49528.41834.78148.02468.787

923.33829.25935.88350.453

16. Die Tabelle im § 30 erhält folgende Fassung:

DienstklasseVerwaltungsdienstzulage

I - V VI - IX1.627 2.068

17.Im § 30b Abs. 2 lauten die Beträge wie folgt:

a) in Z. 1 S 561,-

b) inZ. 2 S 1.472 -

c) in Z. 3 S 1.768,-.

18.Im § 30c Abs. 2 lauten die Beträge wie folgt:

a) in Z. 1 S 3.982,-

b) inZ. 2 S 1.991 -

c) in Z. 3 S 4.709,-

d) in Z. 4 S 5.466,-;

e) in Z. 5 werden ersetzt:

- der Betrag S 6.486,- durch den Betrag

S 6.672,- und der Betrag S 7.661,- durch

den Betrag S 7.881,-

- der Betrag S 6.486,- durch den Betrag

S 6.672,-.

in der VerwendungsgruppeSchilling

E698,-

D886,-

C1.011,-

B1.417,-

A2.264,-

(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushalts

zulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gege

ben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungs

betrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als An

sprüche auf Kinderzulage.

§ 112b

Anrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

22.Dem § 113 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

"(5) Auf Beamte, die

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

Seite 129

4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, wenn

a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits

seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen re

munerierte Lehraufträge erteilt worden sind,

die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgeset

zes über die Abgeltung von Lehr- und Prü

fungstätigkeiten an Hochschulen genannte

Stundenausmaß in den darauffolgenden Se

mestern im Durchschnitt jeweils insgesamt

überschritten haben und

b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während

dieses Zeitraumes in keinem anderen sozial-

versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ge

standen sind.

(7)Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende

Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberöster

reich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1. Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollek

tivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe

vereinbart wurde, und

2. Dienstverhältnisse, für die die Geltung des

Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bau

gewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete

im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart

wurde,

sofern die Bediensteten in den Fällen der Z. 1 und 2 bis spätestens

31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis

als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

(8)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwen

dung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

Seite 130

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

„(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einrei-hungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Vertragsbedienstete lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben."

„(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen."

10. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gewährt wird

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.

Stück, Nr. 65

Seite 131

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

- Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBI.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 111/1994;

- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBI.

Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 132/1995;

- Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBI. Nr.

31/1969, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 450/1994;

- Arbeitsverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 22/1974,

zu'etzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 624/1994;

- Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 100/1994;

- Behinderteneinstellungsgesetz,BGBl. Nr.

22/1970, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 27/1994;

- Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr.

463/1974, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 665/1994;

- Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 665/1994;

- Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983;

- Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr.

376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 511/1994;

- Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

104/1985;

- Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

833/1992;

- Heeresversorgungsgesetz, BGBI. Nr. 27/1964,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 28/1994;

- Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr.

152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 27/1994;

- Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBI. Nr.

302/1984, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 43/1995;

-Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172,

¦ zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 644/1994;

- Land- und forstwirtschaftliches Landesver

tragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

43/1995;

- Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

833/1992;

- Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

27/1994;

- Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

624/1994;

- Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt ge

ändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

513/1993;

- Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

816/1993;

- Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBI. Nr. 145/

1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 449/1994;

- Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 43/1995;

- Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995;

- Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fas

sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994."

14. Dem § 75 wird folgender § 76 angefügt:

"§ 76

Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1995

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 an

getreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum

Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiter

hin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

1. vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft eingetre

ten und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstver

hältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu

einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu

inländischen Gebietskörperschaften gestanden

sind,

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung

sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden.

(3)Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende

Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum

Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft gleichgestellt:

Seite 132

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,

Nr. 65

1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehr

gesetzes 1990,

2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des

Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschu

len, wenn

a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits

seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen re

munerierte Lehraufträge erteilt worden sind,

die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgeset

zes über die Abgeltung von Lehr- und Prü

fungstätigkeiten an Hochschulen genannte

Stundenausmaß in den darauffolgenden Se

mestern im Durchschnitt jeweils insgesamt

überschritten haben und

b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während

dieses Zeitraumes in keinem anderen sozial-

versicherungspflichtigen Dienstverhältnis ge

standen sind.

(4)Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende

Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberöster

reich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1. Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollek

tivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe

vereinbart wurde, und

2. Dienstverhältnisse, für die die Geltung des

Kollektivvertrages für Bauindustrie und Bau

gewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete

im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart

wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein

Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als

Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollek

tivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und

der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein

Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich

übernommen werden.

(5)Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwen

dung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z. 2 auch

dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1. sowohl am 1. Juli 1995

2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer

anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in

jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entloh

nungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

gestanden ist."

Artikel IV

Änderung der O.ö. Landes-Reisegebühren-vorschrift

Die O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, wird wie

folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100%

der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr

nach § 10;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehe

gatten eine Kinderzulage gebührt, 75% der

Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr

nach § 10;

b) für verheiratete Bedienstete, wenn weder

ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzula

ge gebührt, 50% der Tagesgebühr und der

Nächtigungsgebühr nach § 10;

c) für die übrigen Bediensteten 25% der Tages

gebühr und der Nächtigungsgebühr nach

§10."

"(3) Anstelle der Reisekostenvergütung für Heimfahrten gebührt dem Bediensteten, der verheiratet ist oder Anspruch auf eine Kinderzulage hat, der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Bediensteten gebührenden Reisekostenvergütung. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß."

"(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

1. für ledige Bedienstete 25%,

2. für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen

noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage ge

bührt, sowie für verwitwete und geschiedene

Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage

haben, 50%,

3. für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehe

gatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,

75%,

4. für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegat

ten eine Kinderzulage für zwei oder mehr Kinder

gebührt, 100%

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die

Übersiedlung stattfindet."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27.

Stück, Nr. 65

Seite 133

Artikel V Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:

"§5 Ruhegenußfähiger Monatsbezug

(1)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die

der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausschei

dens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Dienststand der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Ge

haltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere

Dienstklasse,

(3)Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Landesdienst

zeit aus einem der im § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Ge haltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vor schrift geltenden Fassung genannten Gründe für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Errei

chen der Dienstalterszulage nicht wirksam, so kann

die Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder

des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder

auch später verfügen, daß der Beamte so zu behan

deln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vor

rückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen

der Dienstalterszulage wirksam wäre. Diese Verfü

gung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre ver

strichen sind und der Beamte sich in den letzten drei

Jahren tadellos verhalten hat. Die Verfügung wirkt

nicht zurück."

3.§ 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."

4.§ 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

„(3) Die Ruhegenußzulage beträgt

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung

nach Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 1a Z. 2 sind Anwartschaften oder

Ansprüche

1. auf Grund von bundes- und landesgesetzlichen

Vorschriften, die dem Dienstrecht der Landes

beamten vergleichbar sind,

2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgeset

zes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,

3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBI. Nr.

296/1985, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 43/1995,

4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBI. Nr.

273/1972, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 19/1995, des O.ö. Bezügege

setzes, LGBl. Nr. 113/1993, und vergleichbarer

landesgesetzlicher Vorschriften, einschließlich

solcher über Entschädigungen für Gemeinde

funktionäre,

5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,

6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,

7. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechts

gesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995,

8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung

1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 723/1992,

9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für

Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer

von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds,

Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von

einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,

und

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper

schaften,

10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG

pensionsversicherungsfreier Dienstverhält

nisse,

11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer

Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen

Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3)Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungs

grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster

betag des Beamten selbst Beamter des Dienststan

des ist, bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5

Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage

zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen

nach § 12 Abs. 1, die dem überlebenden Ehe

gatten am Sterbetag des Beamten gebührten,

und

2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multi

plikation der Summe der für den überlebenden

Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Ne

bengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1

und 4 des O.ö. Nebengebührenzulagengesetzes,

LGBl. Nr. 60/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 87/1994, mit 1 %

des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehalts

stufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälli

gen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der

Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monats

bezuges.

(4)Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungs

grundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Ster

betag des Beamten selbst Beamter des Ruhestan

des ist, bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be

gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die

für die Bemessung des am Sterbetag des Beam

ten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden

Ehegatten maßgebend sind, und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Neben

gebührenzulage entspricht, die dem überleben

den Ehegatten am Sterbetag des Beamten

gebührt.

(5)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen

Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung

des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des

überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist,

bilden:

Seite 135

(6)Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen

Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des

Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde

zu legen ist, bilden:

1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß be

gründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die

für die Bemessung des dem verstorbenen Beam

ten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebe

zuges maßgebend waren, und

2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebenge

bührenzulage entspricht, die dem verstorbenen

Beamten an seinem Sterbetag gebührte.

(7)Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienst

standes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4

genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind

an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungs

zeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen,

dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als

ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden

wäre.

(8) Stichtag im Sinn des Abs. 3 Z. 2 ist der

letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbe

tag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch

an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser

Tag.

(9) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stel

len gelten für Zwecke der Bemessung einer Wit-

wen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwer

versorgungsbezuges als Versicherungsträger im

Sinn der §§ 321 und 460c ASVG.

§ 15a

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversor

gungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz

des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Ge

samtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeit

punkt des Ausscheidens aus dem Dienststand er

reichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.

§ 5 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2)Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die

Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehe-

gatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3)Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerver

sorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Ver

minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittel

te Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höch

stens 60.

(4)Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen

in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungs

grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heran

zuziehen.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist in den Fällen, in de

nen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen So zialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur

die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung

nach Abs. 2 heranzuziehen.

(6) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinn des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versor

gungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der ge

bührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

§ 15b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1)Erreicht die Summe aus

(2)Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages

von S 16.000,- ändert sich jeweils um den Hundert

satz, um den sich bei Beamten der Allgemeinen

Verwaltung das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V unter Berücksichtigung einer all

fällig gewährten Teuerungszulage ändert. Der geän

derte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzu

runden.

Seite 136

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück,

Nr. 65

(3)Als eigenes Einkommen im Sinn des Abs. 1

gelten

1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselb

ständiger Erwerbstätigkeit,

2. die Bezüge im Sinn des O.ö. Bezügegesetzes,

des Bezügegesetzes und sonstige Funktions

gebühren,

3. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (aus

genommen der besondere Steigerungsbetrag

zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslo

senversicherung sowie nach den Bestimmun

gen über die Arbeitsmarktförderung und die

Sonderunterstützung, oder

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher

oder bundesgesetzlicher Regelungen der Un

fallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses

Landesgesetzes und der im § 15 Abs. 2 genann

ten Vorschriften,

5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

6. Pensionen auf Grund ausländischer Versiche-

rungs- oder Versorgungssysteme.

(4)Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä

tigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im sel

ben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen

Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht

feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalen

derjahres heranzuziehen, es sei denn,

1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später auf

genommen wurde oder

2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die

Höhe des Einkommens im laufenden Kalender

jahr entscheidend von der des vorletzten Kalen

derjahres abweichen wird.

(5)Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs

tätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende

Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für

einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat

gebühren (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonder

zahlungen, Belohnungen). § 26 Abs. 3 ist anzu

wenden.

§ 15c Meldung des Einkommens

(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines

nach § 15b erhöhten Versorgungsbezuges jährlich

einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu ver

halten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das

laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden

ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Auf

forderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so

hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach

§ 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungs

bezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zu

rückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter

Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der An

spruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die

Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßge

benden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

§ 15d

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten kön

nen vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vor

schüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonder

zahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem

Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen

mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungs

bezug und die dazu gebührende Sonderzahlung

nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf

den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 39 zu ersetzen."

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Ver sorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für

die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere)

Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ge

bührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser An

trag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraus

setzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen er

füllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in

dem der Antrag gestellt wurde.

"(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halboder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht."

13.Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

Seite 137

leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind."

14. § 19 Abs. 5 lautet:

"(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen."

"(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat."

15.§ 19 Abs. 6 lautet:

"(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat."

"(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

"(5) Ruhegenußfähige Zulagen, auf die ein Beamter am 13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes 1927, BGBl. Nr. 105/1928, Anspruch hatte, gebühren ihm mit der Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als Schillingbeträge im Sinn des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, gelten."

27.Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach § 18 Abs. 2 und 5 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist."

28.Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:

"§ 62b

Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsände-rungsgesetz 1995

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebiets-Seite 138

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

körperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im

§ 113 Abs. 6 Z. 1 bis 3 und Abs. 7 des Gehaltsgeset

zes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift gel

tenden Fassung genannten Beschäftigungs- und

Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft gleichge

stellt.

(3) Ist am 1. Juli 1996 bereits die Hälfte des

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Ge

haltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere

Dienstklasse oder

(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis 30. Juni 1996 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwen

den, wenn dies für sie günstiger ist.

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushalts

zulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.

(6)Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraus

setzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage."

Artikel VI

Änderung des O.ö. Nebengebühren-zulagengesetzes

Das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechts-änderungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% zu entrichten."

(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. De

zember 1995 auf der für das Jahr 1993 geltenden Be

messungsgrundlage des Gehaltes eines Landes

beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwal

tung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu er

mitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für

die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 monatlich ein Betrag von S 147,- hinzuzu

rechnen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 27. Stück, Nr. 65

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Artikel VIII Inkrafttreten

Es treten in Kraft: