# Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1995)

Nr. 66

Landesgesetz

vom 8. Juni 1995, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert

wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1995)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1994, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 3 lautet:

"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind § 12 Abs. 2, §§ 77 bis 94, §§ 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden."

"(2) Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist er doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben."

"Dienstschein

§7

(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unver

züglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine

schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen

Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienst

schein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu ent

halten:

1. Name und Anschrift des Dienstgebers,

2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,

3. Beginn des Dienstverhältnisses,

4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das

Ende des Dienstverhältnisses,

5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichen

falls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Ein-

satz)orte,

7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstu

fung in ein generelles Schema,

8. vorgesehene Verwendung,

9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltsbe

standteile wie z. B. Sonderzahlungen), Fälligkeit

des Entgelts,

10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige

Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und

12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allen

falls anzuwendenden Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung,

Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den

Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnah

me aufliegen.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

Seite 142

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 28. Stück,

Nr. 66

(4)Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines

Dienstscheines besteht, wenn

1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens

einen Monat beträgt oder

2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wur

de, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben

enthält, oder

3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in

der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt

oder

4. bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genannten An

gaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthal

ten sind.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 5, 6 und 9 bis 11

und Abs. 3 Z. 2 bis 4 können auch durch Verweisung

auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestim

mungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewende

ten Reiserichtlinien erfolgen.

(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und

3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens je

doch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn

schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung er

folgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmun

gen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.

(7)Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkraft

treten dieses Landesgesetzes bestanden, so ist dem

Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Mona

ten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändi

gen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers be

steht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienst

schein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach

diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben ent

hält."

(1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Öster

reich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähi gen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstneh mer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so

hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf je

nes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt,

das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern

von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.

(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienst

verhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne

Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamt länger

als einen Monat dauern, im Rahmen einer Arbeits

kräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fort

gesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt

wird."

6. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d samt Überschriften eingefügt:

"Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen

anderen Inhaber

§39a

(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebs

teil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsüber gang), so tritt dieser als Dienstgeber mit allen Rech ten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Dienstverhältnisse ein.

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Ver äußerers.

(3) Der Veräußerer (Betriebsinhaber) hat den Dienstnehmer vom beabsichtigten Betriebsübergang

rechtzeitig zu verständigen und ihm den Namen des Erwerbers bekanntzugeben.

(4) Der* Dienstnehmer kann innerhalb eines Mo

nats nach Verständigung vom beabsichtigten Be

triebsübergang erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag des Betriebsüberganges. Dem Dienstnehmer stehen am Tag des Betriebsübergan

ges auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnis

ses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. Eine Kündigungsentschä

digung gebührt jedoch nicht.

(5) Liegt zwischen der Verständigung durch den Dienstgeber im Sinn des Abs. 3 und dem Betriebs

übergang eine kürzere Frist als ein Monat und ist das Dienstverhältnis bereits auf den Erwerber überge

gangen, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab der Verständigung gegenüber dem Er

werber erklären, sein Dienstverhältnis mit ihm nicht

fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet am Tag der Erklärung. Dem Dienstnehmer stehen am Tag der Erklärung auf Grund der Beendigung des Dienstver

hältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei

einer Dienstgeberkündigung durch den Veräußerer

zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch

nicht.

(6) Beim Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben

die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus

den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektiv vertragsangehörigkeit (§ 39b), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 39c) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 54 und 55) ergibt sich

anderes. Der Erwerber hat dem Dienstnehmer jede

auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Ände

rung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzu

teilen.

(7) Der Dienstnehmer kann dem Übergang seines Dienstverhältnisses widersprechen, wenn der Erwer

ber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 39b) oder die betrieblichen Pensionszusagen (§ 39c) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 28. Stück, Nr. 66

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(8) Werden durch den nach Betriebsübergang an

zuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Be

triebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinba

rungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlech

tert, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines

Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlech

terung erkannte oder erkennen mußte, das Dienst

verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der

kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termi-

ne lösen. Dem Dienstnehmer stehen die zum Zeit

punkt einer solchen Beendigung des Dienstverhält

nisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienst

geberkündigung zu.

(9) Der Dienstnehmer kann innerhalb eines Mo

nats ab Kenntnis der Änderungen seiner Arbeitsbe

dingungen im Sinn des Abs. 8 auf Feststellung der

wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedin

gungen klagen. Ebenso kann ein Feststellungsver

fahren nach § 54 des Arbeits- und Sozialgerichtsge

setzes, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 624/1994, innerhalb

eines Monats ab Kenntnis der Änderungen der Ar

beitsbedingungen eingeleitet werden. Hat das Ge

richt eine wesentliche Verschlechterung der Arbeits

bedingungen festgestellt, kann der Dienstnehmer in

nerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils das

Dienstverhältnis nach Abs. 8 auflösen.

Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 39b

(1) Nach Betriebsübergang hat der Erwerber die in

einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedin

gungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kol

lektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis

zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in

dem gleichen Maß aufrechtzuerhalten, wie sie in

dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen

waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil

des Dienstnehmers durch Einzeldienstvertrag inner

halb eines Jahres nach Betriebsübergang weder auf

gehoben noch beschränkt werden.

(2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsange

hörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das

dem Dienstnehmer vor Betriebsübergang für die re

gelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit

gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht ge

schmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen

über den Bestandschutz des Dienstverhältnisses

werden Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienst

nehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des

Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebs

übergang nicht weiter besteht.

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§39c

(1)Eine auf Einzelvereinbarung beruhende be

triebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstver

trages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn

der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt kei

ne Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber

durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer

solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der be

trieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der

Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhält

nisses im Fall des Abs. 1 zweiter Satz nicht wider

sprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Ver

äußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbe

nen Anwartschaften.

(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung

der Beträge nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-An-

passungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fas

sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994, in

Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBI.

Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 335/1993, sinngemäß.

Haftung bei Betriebsübergang §39d

(1) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder

Gläubigerschutzbestimmungen für den Dienstneh

mer nicht Günstigeres bestimmen, haften für Ver

pflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Veräu

ßerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begrün

det wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur un

geteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des

Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist. Dies gilt

insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pen

sionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des

Betriebsüberganges bereits erbracht werden.

(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Be

triebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer nur

mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsan

spruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ent

spricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus

einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haf

tet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der den im

Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden

Pensionsanwartschaften entspricht.

(3) Wird das Dienstverhältnis durch die Erklärung

des Dienstnehmers beendet, sein Dienstverhältnis

beim Erwerber nicht fortzusetzen (§ 39a Abs. 5),

dann haftet der Erwerber für einen Abfertigungs

anspruch des Dienstnehmers nur insoweit, als auf

Grund der bei ihm zurückgelegten Dienstzeit ein

Abfertigungsanspruch entstanden ist oder sich er

höht hat.

(4)Bei Spaltungen im Sinn des Spaltungsge

setzes, Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungs-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 28. Stück,

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"(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.

(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt

für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen

unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Be

triebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein

neuer Betrieb im Sinn des § 140 entsteht.

(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt

für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen wer

den, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten

betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des

aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Be

triebsvereinbarungen im Sinn des § 206 Abs. 1 Z. 18

können für die von einer solchen Maßnahme betrof

fenen Dienstnehmer vom Betriebsinhaber des aufzu

nehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Ein

haltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekün

digt werden."

"(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 146 Abs. 5 und 148 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und

„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind."

12.§ 159 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die

„(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben."

"Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 170

(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,

so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten

Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen

Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Mona

ten nach der organisatorischen Verselbständigung

zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im

Sinn des § 142 zuständig, sofern die Zuständigkeit

nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer or

ganisatorischen Einheit (§ 140) im bisherigen Um

fang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung

des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in

einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat

nicht zu errichten ist.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann

durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die

Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zu

ständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier

Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis

zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 167 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Be

triebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes

oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern

aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorüber

gehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsberei

ches abweichend von § 168 Z. 1 die Beendigung der

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Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von § 172 Abs. 1 Z. 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein."

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem

neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammenge

schlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neu

wahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ab

lauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Be triebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.

(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinn gemäß."

15.§ 181 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstneh-mer des Betriebes kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen."

16.§ 182 Abs. 5 bis 14 lauten:

"(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß im Sinn des Abs. 4 nicht gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der Landarbeiterkammer für Oberösterreich. Der älteste Rechnungsprüfer oder die Landarbeiterkammer für Oberösterreich können eine Betriebs(Gruppen)ver-sammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personengruppe) mit der interimistischen Vertretung und Verwaltung beauftragen kann. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der Betriebsratsfonds ist von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiger Betriebsrat konstituiert.

(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung

und der Verwendung der Mittel des Betriebsrats

fonds obliegt der Landarbeiterkammer für Ober

österreich.

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Rege

lung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu

treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie

mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebsein

stellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise

bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene

Dienstnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für

das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsa

mer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die beste

henden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen

Fonds. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall des Zu

sammenschlusses von Betrieben. Werden infolge

Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen

eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Be

triebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds

in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe.

Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen

der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die ge

trennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Dienst-

nehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 146

Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehen

den Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils

zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu

regeln.

(10) Durch übereinstimmende Beschlüsse der

Gruppenversammlungen kann beschlossen werden,

daß bei getrennten Betriebsräten der Arbeiter und

Angestellten ein Betriebsratsfonds für beide Grup

pen errichtet wird, der vom Betriebsausschuß zu

verwalten ist. Die Beschlüsse können während der

Tätigkeitsdauer nicht mehr rückgängig gemacht

werden. Abs. 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Werden Betriebsteile rechtlich verselbstän

digt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen

in den Teilen des früher zusammengehörigen Betrie

bes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wo

bei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Ver

selbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag

der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen

zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung eines Be

triebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ab

lauf der Fristen gemäß § 170, so erlischt der An

spruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf

einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugun sten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errich tet haben.

(12) Die Landarbeiterkammer für Oberösterreich

ist von Beschlüssen gemäß Abs. 7, 9 und 10 sowie

Maßnahmen gemäß Abs. 8 und 11 zu verständigen.

Sie hat die Durchführung der Auflösung, der Zu

sammenlegung und Trennung von Betriebsrats

fonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 5) - so

weit sie nicht von ihr selbst durchgeführt wird - so

wie die Vermögensteilung gemäß Abs. 11 zu über

wachen.

(13) Die Durchführung der Auflösung und der Ver

mögensübertragung bei Zusammenlegung und

Trennung obliegt der Landarbeiterkammer für Ober

österreich, wenn

1. ein Beschluß der zuständigen Betriebs(Grup-pen)versammlung

fehlt,

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(14) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden."

17.§ 190 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 169) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 170 bis 170a) sind sinngemäß anzuwenden."

18.§ 193 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen."

"(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinn des Abs. 3 nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt."

23.§ 215 Abs. 6 lautet:

"(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z. 2 nicht angefochten werden."

"(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 215 Abs. 3Z. 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 215 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden."

„(1a) Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Abs. 1 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat rechtzeitig und im vorhinein zu erfolgen und insbesondere zu umfassen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 28. Stück, Nr. 66

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„(1a) Im Fall einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z. 1a hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen:

„(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinn des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer in der Weise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die die Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind."

31.Dem § 226 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sinkt im Zug einer rechtlichen Verselbständigung (§ 170) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht."

„(1) Wer einer Bestimmung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 111, 115 bis 118, 131 Abs. 5, 161 Abs. 3, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z. 1a, 220 Abs. 1a, 224 Abs. 4, 226, 248 oder 249a auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt die Ver ordnung über den Dienstschein der land- und forstwirt schaftlichen Dienstnehmer, LGBI. Nr. 43/1977, außer Kraft.