# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 - Oö. Seen-VV 1995)

Nr. 67

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1995 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den oberösterreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (O.ö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 - O.ö. Seen-VV 1995)

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 sowie des § 36 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:

ABSCHNITT I

§1 Geltungsbereich

(1)Die Bestimmungen des Abschnittes II dieser Verord nung gelten für nachstehende Seen:

Attersee, Traunsee und Mondsee.

(2)Die Bestimmungen des Abschnittes III dieser Ver ordnung gelten für nachstehende Seen:

Almsee, Gleinker See, Großer Ödensee, Hallstätter See, Heratinger See, Hinterer Gosausee, Hinterer Langbath-see, Höllerersee, Holzösterer See, Kleiner Ödensee, Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, See-leithensee, Vorderer Gosausee, Vorderer Langbathsee und Zeller- oder Irrsee.

ABSCHNITT II

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§2 Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

2. das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken die

nenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z.B.

Wohnschiffe und Hausboote);

3. das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinen

antrieb, ausgenommen solche mit elektrischem An

trieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;

4. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Dra

chenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

5. das Verwenden von im Rahmen eines Bootsvermie

tungsunternehmens gemieteten Fahrzeugen mit Ma

schinenantrieb, ausgenommen solche mit elektri

schem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;

8. das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen

Verbrennungsmotor auf dem

Mondsee;

(1) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbren nungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz 1990) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge (§§ 140ff Schiffahrtsgesetz 1990) eingesetzt werden dür fen, wird für den Attersee mit 20, den Mondsee mit 8 und den Traunsee mit 18 begrenzt.

(2) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für

1. den Linienverkehr am Attersee auf 4, am Traunsee

auf 6 und am Mondsee auf 0

2. den Gelegenheitsverkehr mit Vorrangfahrzeugen am

Attersee auf 4, am Traunsee auf 9 und am Mondsee

auf 3

3. den Gelegenheitsverkehr ohne Vorrangfahrzeuge am

Attersee auf 10, am Traunsee auf 5 und am Mondsee

auf 0

4. die Güterbeförderung und den Remork am Attersee

auf 0, am Traunsee auf insgesamt 2 und am Mondsee

auf 0

5. den Fährverkehr am Attersee auf 0, am Traunsee auf

0 und am Mondsee auf 0

6. die Erbringung von sonstigen Leistungen (z.B.

Schleppen von Wasserschifahrern) am Attersee auf

13, am Traunsee auf 8 und am Mondsee auf 5

7. die Schiffsführerschulen am Attersee auf 2, am Traun

see auf 2 und am Mondsee auf 0

Fahrzeuge eingeschränkt.

Seite 150

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 29.

Stück, Nr. 67

(3) Bei der Erteilung einer Konzession gemäß § 77 oder einer Bewilligung gemäß § 141 Schiffahrtsgesetz 1990 können die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 2 für den jeweiligen See überschritten werden, wenn

(1) Die Ausübung der Schiffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen (Abs. 2) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres nach Maßgabe der aufgestellten Schiffahrtszeichen verboten.

(2) Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schiffahrtszeichen "Verbot der Durchfahrt" oder "Gesperrte Wasserflächen" (A1 der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990) ge kennzeichnet und durch Verordnung des Landeshaupt

mannes festgelegt sind. Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite fest gelegt werden. Dies ist durch ein Zusatzzeichen im Sinne der Anlage 2, Abschnitt 2 - Zusatzzeichen der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, kundzumachen. Die längen

mäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schiffahrtszeichen.

ABSCHNITT III

Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und Beschränkungen

§6

(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Ver wendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche

mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.

(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motor fahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem An

trieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die Motor

fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Schiffahrtsgesetz 1990 eingesetzt wer den, wobei die Anzahl der Fahrzeuge mit insgesamt 4 be grenzt wird.

(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gel

ten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnittes II verordne ten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinnge

mäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für

den Hallstättersee.

ABSCHNITT IV

§7 Ausnahmen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge

(2) Von den Verboten des § 2 Z. 4, 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.

(3) Von den Verboten des § 2 Z. 7 und 8 sowie § 3 sind ausgenommen im Werkverkehr eingesetzte Fahrzeuge

bei Vorliegen der im § 76 Abs. 2 und 3 Schiffahrtsgesetz 1990 normierten Voraussetzungen.

(4) Vom Verbot des § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge

einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in einer See gemeinde hat und die gemäß §§ 140ff Schiffahrtsgesetz 1990 zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts oder behördliche Prüfungsfahrten, nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule und nur für jenen See, an dem der Standort gelegen ist.

(5) Von den Verboten des § 2 Z. 7 und 8 und § 3 sind ausgenommen Segelfahrzeuge, die mit einem Maschi

nenantrieb (Hilfsmotor = Flautenschieber) ausgestattet sind, wobei der Hilfsmotor nur in Betrieb genommen wer den darf, um sich bei Auftreten einer Gefahr in Sicherheit zu bringen oder um bei Windstille auf kürzestem Weg das Ufer oder den Abstellplatz zu erreichen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, darf der Hilfsmotor auch beim Ein- und Auslaufen in einen Hafenbereich, in ein Bojen feld oder eine Bojenzone oder zum An- und Ablegen bei Steganlagen benützt werden.

(6) Von den Verboten des § 2 Z. 8 sowie des § 3

sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behörd

lichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 110ff Schiffahrtsgesetz 1990 an Werktagen.

(7) Sofern die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie 10

und 11 Schiffahrtsgesetz 1990 zu schützenden Interes

sen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können

- auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt -

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung

zugelassen werden für

1. Veranstaltungen auf den Seen (insbesondere Sportveranstaltungen

und kulturelle Veranstaltungen)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 29. Stück,

Nr. 67 u. i

Seite 151

sowie die hiezu notwendigen Übungsfahrten. Das gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen der Einsatz von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor Veranstaltungszweck ist oder sonst erkennbar im Vordergrund steht; 2. die praktische Ausbildung von Seglern und Windsurfern in einer Segelschule oder Surfschule, die ihren Standort in einer an einem See liegenden Gemeinde hat.

(8) Die Bewilligungsbescheide, aus denen sich die Ausnahmen gemäß Abs. 2, 4 und 7 ergeben, sind bei der Inanspruchnahme einer der Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszufolgen.

ABSCHNITT V Schluß- und Übergangsbestimmungen

§8 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ge richte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2)Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 be geht, wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Schiffahrts gesetz 1990 bestraft.

§9 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Seen-Verkehrsverordnung 1990, LGBl. Nr. 43, außer Kraft.

§ 10 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 1995 sind vom Verbot des § 2 Z. 8 ausgenommen Fahrzeuge von Lizenznehmern, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges vom Fahrzeug aus im Mondsee erworben haben und ihren Hauptwohnsitz in einer unmittelbaren Anrainergemeinde des Mondsees haben.