# Landesgesetz über die Einhebung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz (Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz - O.ö. FIUGG)

Nr. 69

Landesgesetz

vom 6. Juli 1995 über die Einhebung von Gebühren für Untersuchungen

und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz (O.ö. Fleischuntersuchungs-gebührengesetz - O.ö. FIUGG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Fleischuntersuchungsgebühr

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 ergebenden sonstigen Un tersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr - in der Folge kurz "Ge

bühr" genannt - erhoben.

(2) Die Gebühr ist, soweit im Abs. 3 nicht anderes be stimmt ist, eine zwischen dem Land und jenen Gemein den, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes über tragen worden ist, geteilte Abgabe.

(3) Die Gebühr für die Auslandsfleischuntersuchung

ist, sofern die Untersuchung in der Landeshauptstadt Linz oder den Statutarstädten Wels oder Steyr durchge führt wird, eine zwischen dem Land und der Landes

hauptstadt Linz und den Statutarstädten Wels und Steyr geteilte Abgabe, in allen anderen Fällen eine ausschließ liche Landesabgabe.

(4) Die Gebühr stellt eine Gesamtgebühr dar. Sie setzt sich zusammen aus der Gebühr

(1) Die Landesregierung hat die Gebühren durch Verordnung in einer solchen Höhe festzulegen, daß der dem Land und den Gemeinden durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Dieser Aufwand besteht insbesondere in

(2)Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrich ten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nach folgende Fleischuntersuchung oder wenn bei Schlach

tungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischunter suchung stattgefunden hat.

(3)Die Verordnung hat unterschiedliche Gebühren

höhen für die Untersuchung verschiedener Tierarten

oder Fleischwaren zu enthalten. Hiebei sind die Anzahl, die Art der Tiere, die Menge der Waren, die angewendete Untersuchungsmethode sowie der entstehende Zeit- und Arbeitsaufwand und die Wegentschädigungen zu berück sichtigen. In der Verordnung sind die den Fleischunter suchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile

an den Gebühren gesondert auszuweisen.

(4)In der Verordnung ist insbesondere ein Zuschlag zu den Gebühren für besondere Aufwendungen festzuset

zen für

(5) Die Verordnung kann Abschläge für Abgabenpflich tige vorsehen, bei denen im Kalenderjahr vor Entstehen der Abgabenpflicht auf Grund des Erreichens einer be stimmten Mindestzahl an Schlachttier- und Fleischunter suchungen ein relativ geringerer Aufwand im Sinn des § 2 Abs. 1 entsteht.

(6) Die Verordnung kann vorsehen, daß sich die Ge

bühren erhöhen oder vermindern, und zwar in dem Maß,

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 30.

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das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt.

(7) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessensvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.

§3 Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ende der Un tersuchung, Überprüfung oder Kontrolle.

(2) Gebührenschuldner ist

(1) Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Landesregierung.

(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu be

sorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wir kungsbereiches.

§5 Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben über jede

Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle entsprechen

de Aufzeichnungen zu führen. Forderungsnachweise

über Gebühren und Wegentschädigungen sind der Ge

meinde, in deren Gebiet die Untersuchungen, Über

prüfungen und Kontrollen im Sinn des § 1 Abs. 1 durch geführt wurden, bis zum dritten Tag des auf die Unter suchung, Überprüfung oder Kontrolle folgenden Monats (Abrechnungsmonat) zu übermitteln.

(2) Betragen die den Fleischuntersuchungsorganen

zustehenden Gebühren monatlich nicht mehr als S 1.000,-, so sind die im Sinn des Abs. 1 vorzulegenden Forderungsnachweise nur vierteljährlich der zuständigen Gemeinde vorzulegen.

§6

Einhebung, Abrechnung und Abführung der Fleischuntersuchungsgebühr

(1) Die zuständige Gemeinde hat dem Abgabenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nach Art und Anzahl der Tatbestände in aufgeschlüsselter Form schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht binnen einem Monat ab Ausfertigung der Mitteilung die Einzahlung des Betrages erfolgt, ist die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Erlassung eines Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Gemeinden haben die Gebühren- und Kosten

abrechnungen oder allfällige Fehlanzeigen bis zum zehn ten Tag des Abrechnungsmonats der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse vorzulegen.

(4) Im Rahmen des überörtlichen Ausgleichs haben die Gemeinden die Differenzbeträge, die sich aus dem Ab zug der im § 7 Abs. 3 angeführten Kosten von dem Betrag der vereinnahmten Ausgleichskassengebühren ergeben, bis zum Ende des Abrechnungsmonats an die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse zu überweisen oder von dieser anzufordern.

(5)Die Gemeinden haben das dem Fleischuntersu

chungsorgan zustehende Entgelt bis zum 20. des Ab rechnungsmonats zu überweisen.

§7 Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse

(1) Für den überörtlichen Ausgleich der Gebühren und Kosten bezüglich der Untersuchungen, Überprüfungen

und Kontrollen im Sinn des § 1 Abs. 1 sowie zur Abdeckung des Aufwandes für Leistungen des Landes

wird beim Amt der Landesregierung eine Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse eingerichtet. Ihr kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

(2) Die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse hat den Ertrag aus den Gebühren mit Ausnahme der den Ge

meinden zufließenden Ertragsanteile zu verwalten und zweckgebunden für die im Abs. 3 aufgelisteten Kosten zu verwenden.

(3) Die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse hat fol gende Kosten zu tragen:

1. Wegentschädigungen der Fleischuntersuchungs

organe;

2. die Durchführung von Notschlachtungsuntersu

chungen;

3. Zuschläge für die Entnahme und Einsendung von Pro

ben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder

für sonstige Untersuchungen;

4. Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung

oder sonstiger Untersuchungen einschließlich der

Versandspesen;

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft und tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 13. Oktober 1994 über die Einhe bung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz - O.ö. FIUGG), LGBl. Nr. 125/1994, außer Kraft.