# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)

Nr. 70

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995 über die Festsetzung

der Höhe der Gebühren nach dem

O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)

Auf Grund des § 2 des O.ö. Fleischuntersuchungs-gebührengesetzes, LGBl. Nr. 69/1995, wird verordnet:

§1 Höhe der Gebühren

(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchung und die Überprüfungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, haben die Abgabepflichtigen folgende Gebühren zu entrichten:

Tarifpost

Gesamtgebühr

Grundgebühr (Gebühr für das Fleischuntersuchungsorgan)

S

Gemeindegebühr

Ausgleichskassengebühr

A.Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung:

(je Tier)

1. Einhufer und Rinder

2. Kälber bis 220 kg Lebendgewicht

3. Schweine

4. Schafe und Ziegen

5. Schaf- und Ziegenlämmer bis zu 3 Monaten,

Ferkel bis zu 35 kg Lebendgewicht

6. Zuchtwild

B.Für die Durchführung der Trichinenschau:

(je Tier)

Kompressionsmethode

Verdauungsmethode

C.Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung

gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz iVm. § 29

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.

395/1994:

1.in Zerlegungsbetrieben und anderen Bearbei

tungsbetrieben mit geringer Produktion, die

Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 Fleischun

tersuchungsgesetz in Anspruch nehmen, in

Kühlhäusern sowie im nicht dem Frischfleisch

bereich zugehörigen Bereich von Verarbei

tungsbetrieben sowie in landwirtschaftlichen

Betrieben, in denen im Jahresdurchschnitt

0,50 GVE pro Monat und darüber zerlegt

und/oder bearbeitet werden,

pro Kontrolle

2.in Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungs

betrieben und im Frischfleischbereich von Ver

arbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch

pro Jahr be- oder verarbeiten,

je angefangene 1/4-Stunde

68,- 35,- 31,50 19-

13,50 36,-

16,20 7,80

390,-

195,-

61,- 30,50 27,-16,50

11-30,-

13,60 5,-

340,-

170,-

1 ,- 0,50 0,50 0,50

1,- 1,-

1,20 1,40

6 -

4,- 4,- 2,-

1,50 5,-

1,40 1,40

50,-

25,-

Seite 156

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 30. Stück,

Nr. 70

1234

Grundgebühr

TarifpostGesamt-(Gebühr fürGemeinde-Ausgleichs-

gebühraas neiscn-untersuchungs-gebührkassengebühr

organ)

SSSS

3. in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen im

Jahresdurchschnitt weniger als 0,50 GVE pro

Monat zerlegt und/oder bearbeitet werden und

in Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 Wild-

fleisch-Verordnung, BGBI. Nr. 400/1994, so-

ferne sie nur über eine Kühlmöglichkeit und

keine Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6

verfügen,

pro Kontrolle ... 135,-

130,-5,-

D. Für die Durchführung einer Überprüfung gemäß

§ 28 Abs. 3 und 4 iVm. Abs. 6 des Fleischunter-

suchungsgesetzes55,-44,-1,-10,-

E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17

Fleischuntersuchungsgesetz von Wildfleisch-

Bearbeitungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3

Wildfleisch-Verordnung, BGBI. Nr. 400/1994,

und Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 leg.

cit., soweit sie über Räume gemäß Anhang

### Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen Fleisch bear- {#sec_kapitel_1_z_6_verfugen_in_denen_fleisch_bear}

beitet wird,

pro Kontrolle 390,-340,-

50,-

2. Für die Untersuchung von Wildhuftieren und

Kleinwild aus freier Wildbahn gemäß Kapitel 4

des Anhanges zur Wildfleisch-Verordnung

durch den Fleischuntersuchungstierarzt,

je angefangene 1/4-Stunde195,-170 --,-25,-

F. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von

Geflügel, dessen Fleisch zum Genuß für Menschen

verwendet werden soll:

1. Hühner (je angefangene 1A-Stunde)205,-180,-1,-

24,-

2. Puten (pro Stück)0,700,600,010,09

3. Für ersatzweise Untersuchung vor der Schlach-

tung durch Fleischuntersuchungstierarzt des

Herkunftsbetriebes gemäß § 3 Abs. 1 Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.

404/1994,

je angefangene 1A-Stunde195,-170,--,-25,-

4. Für Hilfskräfte gemäß § 2 Abs. 3 Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBI. Nr.

404/1994, sofern diese nicht vom Betrieb zur

Verfügung gestellt werden,

je angefangene Stunde250,-230 --,-20 -

G. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von

Kaninchen gemäß § 1 Kaninchenfleisch-Verord-

nung, BGBl. Nr. 401/1994,

je angefangene 1/4-Stunde 195,-170 -25 -

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 30.

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(2) Hinsichtlich der Tarifpost A (§ 1 Abs. 1) sind sämtli che Gebühren und Zuschläge gemäß §§ 1 bis 3 in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttier untersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung

oder wenn bei Schlachtungen oder bei Notschlachtungen nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wurde. '

(3) Erreichen die gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 zu entrich tenden Gebühren für alle anläßlich eines Untersuchungs ganges durchgeführten Untersuchungen (Tarifposten A bis G) zusammen nicht S 135,-, so erhöht sich die zu entrichtende Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2 auf

S 135,- (Mindestgebühr).

§2 Abschläge

(1) In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb (minde stens 50 Schweine pro Stunde oder 12 Rinder pro Stun

de) vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Tarif post A und B jeweils um 20%.

(2) Für die Untersuchung des aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittlän der), eingeführten Fleisches (§ 43 Fleischuntersuchungs gesetz) haben die Abgabepflichtigen je angefangene

50 kg Fleisch eine Gebühr von S 10,-, jedoch minde

stens S 200,- (Mindestgebühr) zu entrichten. Diese Ge bühr vermindert sich für eine Untersuchung von Wild oder Geflügel ab 5.000 kg bis 15.000 kg um 50% und ab 15.000 kg um 75%.

(3) Die Gesamtgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost C

Z. 2 darf pro Tag S 1.560,- (Maximalgebühr) nicht über schreiten. Im Fall der Berechnung der Maximalgebühr pro Tag sind die Gebührenanteile auf Fleischuntersu chungsorgan, Gemeinde und Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse analog der Tarifpost C Z. 2 aufzuteilen.

§3 Zuschläge

(1)Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 verdoppeln

sich, wenn

(2) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erhöhen sich um 35%, wenn Schlachtungen in Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb an Samstagen zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführt werden, sofern die Notwendigkeit der Schlachtung aus fleischtechnologischen Gründen ge geben ist.

(3) Für die Durchführung einer Notschlachtungsunter suchung außerhalb von gewerblichen Schlachtbetrieben gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag

von S 50,- je Tier.

(4) Für die Einsendung von Proben zur bakteriologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen gebührt dem Fleischuntersuchungsorgan ein Zuschlag von S 50,- je Tier und die Vergütung der gesondert in Rechnung zu stellenden und zu belegenden 'Versandspesen.

§4 Wegentschädigung

(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung

der sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen gebührt bei Entfernungen über 1 km eine Wegentschädigung von S 5,- für jeden zurückgelegten Kilometer.

(2) Für die Wegentschädigung sind die Entfernungen

vom Wohnort des Fleischuntersuchungsorganes bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft und derglei chen) und zurück zu berechnen, wenn die Entfernung

zwischen Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als

einen Kilometer beträgt. Bei mehreren Untersuchungen am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern die Untersuchungen in einem Untersuchungsgang gemacht

werden können, darf jeweils nur die Wegentschädigung für den kürzesten gang- oder fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vor

genommen, so gebührt die Wegentschädigung nur einmal.

(3) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden für die zurückgelegten Wegstrecken anstelle der Wegent schädigung gemäß Abs. 1 und 2 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen erstattet.

(4) Für die Vornahme der Schlachttier- und Fleischun tersuchungen in gewerblichen Schlachtbetrieben, bei de nen die dem Fleischuntersuchungsorgan zustehenden

Gebühren den Betrag von S 40.000,- im Monat überstei gen, entfällt die Wegentschädigung.

(5) Wenn vom Verfügungsberechtigten ein Fahrzeug

kostenlos beigestellt und dieses vom Fleischuntersu

chungsorgan benützt wird, entfällt die Wegentschä

digung.

(6) Ist aus Anlaß der bakteriologischen Fleischuntersu

chung zur Erledigung des Untersuchungsfalles eine

nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat das

Fleischuntersuchungsorgan für diese Untersuchung An

spruch auf entsprechende Gebühren und die Wegent

schädigung.

§5

Gebührenanteile der

Fleischuntersuchungsorgane, Gemeinden und Fleischuntersuchungs-

Ausgleichskasse

(1) Von den zu entrichtenden Gebühren entfallen

1. die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 2, die Gebühren gemäß § 1

Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 sowie die Wegentschädigungen gemäß

§ 4 auf die Fleischuntersuchungsorgane,

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für Oberösterreich,Jahrgang 1995, 30. Stück, Nr. 70

2. die Gemeindegebühr gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 3,von S 50.000,-

monatlich nicht übersteigen. Der darüber

die Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1hinausgehende

Betrag ist an die Fleischuntersuchungs

und 2 auf die Gemeinde,Ausgleichskasse abzuführen.

3. die Ausgleichskassengebühr gemäß § 1 Abs. 1

Spalte 4, § 2 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 und 2_auf_.__..§ 6

die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse.Inkrafttreten

(2)Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäßDiese

Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-

Abs. 1 Z. 1 zustehenden Gebuhren fallen der Gemeindemach jm

Landesgesetzb|att für Oberösterreich in

zu, wenn das Fleischuntersuchungsorgan auf GrundKraft

eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig wurde.

Die Entlohnung dieser Personen einschließlich allfälliger Leistungen von Nebengebühren wird durch die dienst-FQr die 0 0 Landesregierung:

rechtlichen Vorschriften bestimmt.

(3)Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäß^r Schatz Abs. 1 Z. 1 zustehenden Gebühren dürfen den Betrag