# Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft

Nr. 71

Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Bereich der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft einschließlich der Pelztierhaltung Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen.

Artikel II

(1) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls

vorzusehen, daß die Haltung von Rindern und Schweinen

den in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen

Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglich

keit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima

und Betreuungsintensität zu entsprechen hat.

(2) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß die Haltung von Hausgeflügel den in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaf

fenheit, Stallklima und Betreuungsintensität zu entspre chen hat.

(3) In den Rechtsvorschriften gemäß Art. I ist jedenfalls vorzusehen, daß

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften gemäß Art. I Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue

Rechtslage zulässig sind.

(2) Übergangsfristen für die Anpassung bereits beste hender Anlagen nach Art. II Abs. 1 können bis zu fünf zehn Jahren betragen.

(3) Übergangsfristen für Anpassungen bereits beste

hender Anlagen nach Art. II Abs. 2 können für Maßnah men im Sinne der Anlage 2, Tabelle 1, bis zu zwei Jahren, ansonsten bis zu zehn Jahren betragen.

Seite 160

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31. Stück, Nr. 71

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen und Änderungen

bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe der An

lagen 1 und 2 erfolgen.

(5) Bei Anpassungsmaßnahmen ist auf die wirtschaft

liche Zumutbarkeit Rücksicht zu nehmen.

Artikel V

Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft erfüllt sind.

Artikel VI

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

Artikel VII

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Artikel VIII

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften einander unverzüglich

mitzuteilen.

Artikel IX

Diese Vereinbarung steht dem Land Salzburg zum Beitritt offen. Vorbehalte sind ausgeschlossen. Ein solcher Beitritt wird zwei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilung eingelangt ist, daß die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel X

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung. Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen

Erfordernisse

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Karl Stix

Für das Land Kämten: Der Landeshauptmann: Dr. Christof Zernatto

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann:

Dr. Erwin Pröll

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann:

Dr. Josef Ratzenböck

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Dr. Josef Krainer

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Dr. Wendelin Weingartner

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Dr. Martin Purtscher

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Dr. Helmut Zilk

Der o.ö. Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung am 1. Februar 1995 genehmigt.

Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel V für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 5. September 1995 und gemäß Artikel IX für das Land Salzburg am 19. September 1995 in Kraft.

Der Landeshauptmann: Dr. Pühringer

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:

Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31. Stück, Nr. 71Seite 161

Anlage 1

Rinder- und Schweinehaltung

I. Bewegungsmöglichkeit

Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.

TierartEinraumbuchten Bodenfläche je Tier (m2)Mehrraumbuchten

ohne BoxenTrog- bzw. Freßplatzlänge je Tier (m)

Liegefläche je Tier (m2)Lauf-, Mist- oder Freßgangbreite (m)

Kälber bis 180 kg Kälber bis 220 kg

Jung- und Mastvieh bis 350 kg

Jung- und Mastvieh 350-600 kg

Milchkühe1,7 2,0

3,0

5,0 5,01,0 1,3

1,5

2,5 3,01,4 1,5

1,8

2,0 2,20,42 0,45

0,54

0,70 0,75

Boxenlaufställe für Milchkühe

Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige

Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20

m

Abkalbebox muß vorhanden sein

2. Schweinehaltung:

a) Die Haisanbindung von Schweinen ist verboten.

b) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen

gehalten werden.

c) Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Tabelle 2

festgelegt.

Seite 162

Tabelle 2:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31. Stück,

Nr. 71

Ferkel bis 30 kgSchweine 30-60 kgSchweine 60-110 kg

Sauen

Freßplatz

Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung18 cm27 cm33

cm40 cm

Zahl der Freßplätze bei Vorrats-Fütterung1 pro 4 Tiere1 pro 4

Tiere1 pro 4 Tiere

Bodenflächen

Einzelstände/ Anbindestandplätze---65 x 190 cm

Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz0,25 m20,40

m20,60 m21,10 m2

Gesamtbuchtenfläche0,40 m20,70 m21,00 m22,50 m2

Abferkelbuchten (mit Ferkel)---5 m2

Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290)0,30 m20,50 m20,70

m2

Sozialkontakte

In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln

gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit

Artgenossen gegeben werden.

Bodenbeschaffenheit

Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31. Stück, Nr. 71Seite 163

Seite 164Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995,

Anlage 2

Bodenfläche je Tier

LegehennenMasttiereKücken und Jung-Zuchttierehennen von Legerassen

in Ställen mit Gitterböden oder Käfigenin Bodenhaltung:bis 3

Wochen alt:

(= "Käfighaltung")0,014 m2 je Tier

Masthühner 1 m2 je 30 kg

Truthühner 1 m2 je 40 kg

Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier

Legehennen über 2 kg 550 cm2 je Tier

Mastelterntiere: 1440 cm2 je Hahnbis 6 Wochen alt:

550 cm2 je Hennein Bodenhaltung mit Auslauf:0,05 m2 je Tier

Legeelterntiere inStallfläche:

Familienhaltung: 550 cm2 je TierMasthühner 1 m2 je 25 kgbis

12 Wochen alt:

Truthühner 1 m2 je 25 kg0,07 m2 je Tier

in Ställen mit VolierenhaltungEnten 1 m2 je 25 kg

Gänse 1 m2 je 15 kg

1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere

und 1 m2 Stallbodenfläche je 25 TiereAuslauffiäche:bis 18 Wochen

alt:

Masthühner 2 m2 je Tier

Truthühner 10 m2 je Tier0,10 m2 je Tier bei

in Ställen mit BodenhaltungEnten 2 m2 je Tier

Rassen bis 2 kg

(mit Kotgrube und mind.Gänse 10 m2 je Tier

1/3 eingestreuter Scharraum)0,115 m2 je Tier bei

Rassen über 2 kg

1 m2 je 7 Tiere

in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf

Stall: 1 m2 je 7 Tiere

Auslauf: 10 m2 je Tier

Sozialkontakte

In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln

gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit

Artgenossen gegeben werden.

Boden- und Käfigbeschaffenheit

Es sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 31.

Stück, Nr. 71

Seite 165

Volieren- oder BodenhaltungKäfighaltung

StalleinrichtungenLegehennen ZuchttiereMasttiereKücken von

Legerassen bis 10 Wochen altLegehennen

Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung16 cm/Tier

3 cm/Tier

Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung8

cm/Tier3 cm/Tier3 cm/Tier10 cm bzw. 12 cm bei schweren

Legerassen/Tier

Futterrinne und Rundautomaten3 cm/Tier2 cm/Tier2 cm/Tier

Trinknippel1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit

Tränkrinnenseite2,5 cm/Tier2,5 cm/Tier1 cm/Tier

durchgehend

Tränkrinne an der Rundtränke1,5 cm/Tier1,5 cm/Tier1 cm/Tier

Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge20

cm/Tier

horizontaler Sitzstangenabstand30 cm

Eiablageplatz Einzelnester1 je 5 Tiere

Gemeinschaftsnester Tunnelnester1 m2je 100 Tiere

IV.

Stallklima 1. Lüftung:

Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

Masthühner:4,5

Junghennen und Legehennen: 3,0

Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren.

Seite 166Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995,