# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589) im Gebiet der Marktgemeinden Aigen im Mühlkreis und Ulrichsberg

Nr. 77

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 31. Juli 1995 betreffend die Umlegung der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589) im Gebiet der Marktgemeinden Aigen im Mühlkreis und Ulrichsberg

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993, wird verordnet:

(1) Der bei km 1,090 (neu) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, hierauf in mehrfach geschlängelter Form nach Nordwesten führende und dabei bei km 1,972 (neu) die Gemeindegrenze zwischen den Marktgemeinden Aigen im Mühlkreis und Ulrichsberg überschreitende sowie die Ortschaft Schindlau im Süd westen umfahrende und bei km 3,373 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Ab schnitt der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Ober österreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und

als Landesstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 1,090 (alt) und km 3,615 (alt) gele gene bisherige Abschnitt der Dreisesselberg Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes

(Abs. 1) wirksam.

§2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Dreisesselberg Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und bei den Marktgemeindeämtern Aigen im Mühlkreis und Ulrichsberg aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.