# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte

Nr. 81

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995 über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 55/1994 wird verordnet:

§1

Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau beträgt

ohne Entfernung des Herzschrittmachers S 300,-,

mit Entfernung des HerzschrittmachersS 900,-.

§2

Die Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Totenbeschauvergütung für Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 138/1991, außer Kraft.