# Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1995)

Nr. 86

Landesgesetz

vom 6. Juli 1995, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz geändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1995)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1971 und LGBl. Nr. 23/1986 wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang."

"(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

"(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink-und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 38. Stück, Nr. 86, 87 u. 88

Seite 191

"(5) Soweit Anschlußzwang besteht, ist der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte."

7.§ 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn

"(3) Die Gemeinde hat überdies für Gebäude mit eigener

Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang

hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren, wenn

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet

werden,

2. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfü

gung steht,

3. ein selbständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht

oder dessen Einbau technisch möglich ist und

4. auf Dauer sichergestellt ist, daß es zu keiner Ver

bindung zwischen dem eigenen Nutzwasserlei

tungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasser

versorgungsanlage gespeisten Wasserleitungs

system kommt."

9.Im § 5 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1, 3 und 5" durch das

Zitat „§ 2 Abs. 1 und 3" ersetzt.