# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kurtaxengesetz und das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert werden

Nr. 88

Landesgesetz

vom 6. Juli 1995, mit dem das O.ö. Kurtaxengesetz

und das O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert

werden

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I Änderung des O.ö. Kurtaxengesetzes

Das O.ö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1992, wird wie folgt geändert:

2. Im § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Begriff "ordentlichen

Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz"

ersetzt.

3. Im § 3a Abs. 1 erster Satz wird der Begriff "ordent

lichen Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz"

ersetzt.

4. Im § 3a entfällt Abs. 4; Abs. 5 erhält die Bezeich

nung "(4)".

5. Im § 3a Abs. 4 (neu) wird der Begriff "ordentlichen

Wohnsitzes" durch den Begriff "Hauptwohnsitzes"

ersetzt.

6. § 4 Abs. 1 lautet:

"(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr;

b) Personen, die aus Anlaß der Berufsausbildung,

des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veran

staltungen von Schulen im Kurbezirk nächtigen;

c) Personen, die ihre Ehegatten, Eltern, Kinder, Ge

schwister oder im gleichen Grad verschwägerten

Personen mit Hauptwohnsitz im Kurort bzw. Kur

bezirk besuchen und bei ihnen nächtigen;

Seite 192

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 38. Stück,

d) Personen, die bei Inhabern von Ferienwohnungen

unentgeltlich nächtigen;

e) Personen, die im Zusammenhang mit der Aus

übung einer Berufstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit

eine Zweitwohnung als zeitweilige Unterkunft be

nötigen (Wochenpendler);

f) Pfleglinge in Krankenanstalten, die keine Kurmittel

gebrauchen und für die nach der Art ihrer Erkran

kung die Inanspruchnahme von öffentlichen Kur

anlagen und sonstigen überwiegend dem Wohle

der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen und Lei

stungen des Kurverbandes nicht in Betracht

kommt;

g) Personen, die aus Anlaß der Teilnahme an Ver

anstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung

oder aus Anlaß der Teilnahme an Veranstaltungen

von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugend

zentren im Kurbezirk in einem Jugendheim, einer

Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz

nächtigen;

"(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Verfahren die O.ö. Landesabgabenordnung (O.ö. LAO) mit der Maßgabe, daß die danach vom Amt der o.ö. Landesregierung wahrzunehmenden Aufgaben von der Kurkommission wahrzunehmen sind."

Artikel II

Änderung des O.ö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991

Das O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, wird wie folgt

geändert: