# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann

Nr. 90 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 1995 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such-und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann

Auf Grund des § 85 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 898/1993, wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen