# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Osternacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1112) im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis

Nr. 92 Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 25. September 1995

betreffend die Umlegung der Osternacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1112) im Gebiet der Gemeinde Ort im Innkreis

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:

§1

(1) Der bei km 4,890 (alt) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende und bei km 5,115 (alt)

wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzu stellende Abschnitt der Osternacher Straße (Bezirksstra ße Nr. 1112 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstra ßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewid

met und als Bezirksstraße eingereiht.

(2) Der zwischen km 4,890 (alt) und km 5,115 (alt) gele gene bisherige Abschnitt der Osternacher Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.

§2

Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Osternacher Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Ort im Innkreis aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.