# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Nr. 100

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 20. November 1995 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 70/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 wird verordnet:

§1

Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzenden Kosten wird für jede mit Ende des Jahres 1994 in der Landes-Wählerevidenz und in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragene Person ein Betrag von S 20,-

festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im LandesgesetzbJatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22. August 1994, LGBl. Nr. 81, außer Kraft.