# Verordnung der Oö. Landesregierung gemäß §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37

Nr. 110 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995

gemäß §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37

Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:

§ 4 Z. 2 lit. b lautet:

„b) In der Zeit vom 16. März bis zum 31. Oktober Kormoran - Phalacrocorax carbo;"

§2

(1)In Berücksichtigung fischökologischer und fische reiökonomischer Interessen ist in der Zeit vom 1. Novem ber bis zum 15. März die Beunruhigung des Kormorans (Phalacrocorax carbo) durch die Verwendung von opti schen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schußwaffen, Schieß- und Sprengmittel) im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanstalten und den nachstehend angeführten Gewässern, soweit es sich nicht um gestaute Strecken und Seen handelt, erlaubt:

Traun (vom Hallstättersee bis zur Mündung)

Ager

Alm

Laudach (vom Zusammenfluß der äußeren und inneren Laudach bis zur Mündung)

Vöckla (von Frankenmarkt bis zur Mündung) Krems (von Micheldorf bis Weißenberg) Steyr (von der sogenannten Stromboding bei Hinterstoder bis zur Mündung in die Enns) Teichl (von Spital am Pyhrn bis zur Mündung) Mattig (von Mattighofen bis zur Mündung) Große Mühl (von Neufelden bis zur Mündung) Enns.

(2)Wenn landesweit ein amtlich bestätigter Kormoran bestand von 1.800 Exemplaren überschritten wird, ist bis 29. Februar 1996 zusätzlich zu den im Abs. 1 genannten Bestimmungen über die Beunruhigung der Abschuß von

einzelnen Kormoranen mit hiefür geeigneten Jagdwaffen außerhalb von deren Schlafplätzen im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanstalten und den oben genann ten Gewässern bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 100 Stück erlaubt.

§3

Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat weitere Abschüsse binnen drei Tagen zu untersagen, wenn die im § 2 Abs. 2 festgelegte Höchstanzahl bereits erschöpft ist.

§4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.