# Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz geändert wird

Nr. 113 Landesgesetz

vom 5. Oktober 1995, mit dem das O.ö. Kindergärten-und Horte-Dienstgesetz geändert wird

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, LGBl. Nr. 96/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1991, wird wie folgt geändert:

(1) Die im § 1 und § 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

Seite 220

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 48. Stück,

Nr. 113

(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren An

gehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen

im Rahmen der europäischen Integration dieselben

Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte

Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzu

lassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen

Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig aner

kannt (nostrifiziert) worden sind.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Lan

desregierung auf Antrag binnen vier Monaten auszu

sprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von

einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates

in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung

im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung

vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und

Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeug

nissen unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der

Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer gleichzu

halten ist.

(4)Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten

Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-

Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung

im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkei

ten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden in

ländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die

Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3

nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszu

sprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antrag

steller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvie

rung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehr

ganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung

nachzuweisen ist.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungs

lehrgänge im Sinn des Art. 1 lit. i der Richtlinie

92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine

zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruf

licher Befähigungsnachweise, ABI.Nr. L 209 vom

24.7.1992, S. 25, zu verstehen. Unter Eignungsprü

fungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 1

lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Abs.1

vierung eines Anpassungslehrganges oder die Able

gung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung ge

mäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn die vom An

tragsteller gemäß Abs. 3 nachgewiesene Ausbildung

inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechen

den inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Aus

bildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehr

ganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragstel

ler die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 4 nachzu

weisen.

(6) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eig

nungsprüfungen (Abs. 5) durch Verordnung zu erlas

sen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, daß die Kindergärtnerin (der Erzieher) die für die Erfüllung der Aufgabe des Kindergartens (des Hortes) nach § 3 und § 4 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes erforder liche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehr pläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädago

gik und Sozialpädagogik erlangt.

(7) Für die Anpassungslehrgänge ist § 8 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen

sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrplä

ne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und Sozialpädagogik festzusetzen. Die Landesregie

rung hat je nach Art des Prüfungsgebietes auszuspre chen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch ab zulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung für die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens zuständigen Abteilung

als. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prü fern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Be fähigung zu bestellen. Die Leistungen des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet "mit Erfolg abgelegt"

oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Über die Prü

fung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit "nicht

bestanden" beurteilt, so sind die maßgebenden Grün

de zusammengefaßt zu vermerken. Dem Bewerber ist

auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu ge

währen. Der Bewerber ist für den Fall, daß er die Eig

nungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Able

gung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.

(9) Eine in einem anderen Bundesland ausgespro

chene Anerkennung einer in einem EWR-Vertrags

staat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerken

nung im Sinn des Abs. 3."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 48. Stück, Nr. 113, 114 u. 115

Seite 221

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.