# Landesgesetz, mit dem das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz geändert wird (Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz-Novelle 1995)

Nr. 114 Landesgesetz

vom 5. Oktober 1995, mit dem das O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz geändert wird (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz-Novelle 1995)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, wird

wie folgt geändert:

1.Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Landesregierung hat für den Fall, daß die nachgewiesenen Kenntnisse nicht als gleichwertig im Sinn der Abs. 1 oder 2 anerkannt werden, mit Bescheid auszusprechen, inwieweit die fehlende Qualifikation durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges (Art. 1 lit. I der Richtlinie 92/51/EWG) oder die Ablegung einer Eignungsprüfung (Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG) nachzuweisen ist. Dabei steht dem Betroffenen die Wahl darüber zu, ob er seine fehlenden Kenntnisse durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nachweisen will."

2.§ 19 Abs. 2 lautet:

"(2) Personen, die am 31. Dezember 1995 die Altenbetreuung beruflich ausüben und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 erfüllen, den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 2 und 3 oder § 10) aber bis dahin nur teilweise nachweisen können, sind bis längstens 31. Dezember 2000 zur berufsmäßigen Altenbetreuung berechtigt. Sie haben jedoch bis zu dieserq Zeitpunkt die erforderliche (Ergänzungs)Ausbildung an einer Schule für Altenbetreuung erfolgreich zu absolvieren. Die Frist für die erfolgreiche Absolvierung einer Schule für Altenbetreuung kann über Antrag des Dienstgebers aus organisatorischen Gründen oder über Antrag des Dienstneh-mers aus schwerwiegenden persönlichen Gründen von der Landesregierung um längstens weitere fünf Jahre mit Bescheid erstreckt werden."

„(5) Solange kein ausreichend ausgebildetes Personal für die berufliche Altenbetreuung zur Verfügung steht, dürfen ab 1. Jänner 1996 Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 erfüllen, den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 2 und 3 oder § 10) aber nicht oder nur teilweise nachweisen können, nur unter der Bedingung im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung beschäftigt werden, daß sie innerhalb von drei Jahren nach Berufsantritt die für ihre Tätigkeit jeweils erforderliche Ausbildung erfolgreich absolvieren; § 19 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 11. Sep tember 1995 in Kraft.

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Berechtigung gemäß § 19 Abs. 2 oder 5 des O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1992, beantragt haben, gelten - unabhängig von allenfalls bereits erteilten Berechti gungen - die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.