# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne)

Nr. 3

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, mit der die Form und Gliederung des Bebauungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Bebauungspläne)

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

§ 1 Form und Gliederung des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und

allfällige schriftliche Ergänzungen.

§ 2 Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes

(1) Der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes sind Planungsgrundlagen (wie Katastralmappe, Katasterbestandsaufnahme) zugrundezulegen, die eine parzellenscharfe Darstellung wiedergeben, eine dem Planungsinhalt entsprechende Genauigkeit und Vollständigkeit gewährleisten sowie dem vorgeschriebenen Maßstab entsprechen. Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (nach der ÖNORM EN 20260, Ausgabe 6/91) aufzuweisen und die, an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum jeweiligen Blattrand zu enthalten; weiters ist der Stand der Plangrundlagen (Monat, Jahr) anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit größerer Geländeneigung Höhenschichtenlinien mit einer der Planung entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

(3) Die Vervielfältigung der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes hat nach einem Verfahren zu erfolgen, das eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen läßt.

(4) Für die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Soweit erforderlich, sind darüber hinaus die Planzeichen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994, dem Maßstab angepaßt, zu verwenden.

(5) Werden im Bebauungsplan Festlegungen getroffen, für die in der Anlage 1 dieser Verordnung oder in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne keine entsprechenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen entsprechend weiterentwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn die vorhandenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.

(6) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß die Plangrundlage erkennbar bleibt.

(7) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich,

entweder in Schwarz-Weiß-Ausführung oder in farbiger Darstellung zu

erfolgen.

§ 3 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung

des Bebauungsplanes

(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten:

(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist.

(4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen.

(5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3, eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.

§ 4 Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes

(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen.

(2) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen über Gebiete großer räumlicher Ausdehnung kann auch im Maßstab 1 : 2.000 erfolgen.

(3) Die zeichnerische Darstellung von Bebauungsplänen in Gebieten mit stark differenzierter Bebauung und Gebieten mit großer Baudichte kann auch im Maßstab 1 : 500, 1 : 250 oder 1 : 200 erfolgen.

(4) Das Planungsgebiet ist in der zeichnerischen Darstellung hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994) im Maßstab 1 : 50.000, 1 : 25.000, 1 : 20.000, 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 gesondert darzustellen.

§ 5 Schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan

(1) Wenn zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus zusätzliche Festlegungen getroffen werden, sind diese in schriftlichen Ergänzungen zur zeichnerischen Darstellung zu treffen.

(2) Für umfangreichere schriftliche Festlegungen kann im Sinn des § 3 Abs. 5 ein gesonderter schriftlicher Planteil verwendet werden. Dieser Planteil hat die Vermerke gemäß § 3 Abs. 1 zu enthalten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die jeweiligen Deckblätter haben eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.

(3) Für die zur Gänze in schriftlicher Form erstellten Bebauungspläne (§ 32 Abs. 7 Oö. ROG 1994) gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 6 Änderungen des Bebauungsplanes

(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen.

(2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.

Anlagen.

(4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.

§ 7 Übersichtspläne

(1) Alle rechtswirksamen Bebauungspläne sind in einen, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden und dem Triangulierungsblattschnittsystem entsprechenden Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000, 1 : 5.000 oder 1 : 2.500 fortlaufend numeriert einzutragen. Dieser Übersichtsplan ist samt einem zugehörigen Verzeichnis (Anlage 4) beim Gemeindeamt (Magistrat) ständig zur Einsicht aufzulegen.

(2) Der Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Bebauungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches und die Nummern der Änderungen fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 4 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Bebauungsplanes fortlaufend einzutragen.

§ 8 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 Oö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 Oö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. Anlage 1

Größe und Strichstärke der Planzeichen sind auf den Maßstab der Plangrundlage abzustimmen. Bei zweifärbiger Planausführung ist die Plangrundlage schwarz und die Planung rot darzustellen.

1.2

Offene Bauweise

1.3 Gekuppelte Bauweise

1.4 Gruppenbauweise

1.5 Sonstige Bauweise

2. Fluchtlinien

2.1 Straßenfluchtlinie

Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,35-0,7 mm). Fällt die Straßenfluchtlinie mit der Baufluchtlinie zusammen, so ist die Straßenfluchtlinie darzustellen. Der idente Verlauf kann durch farbige Begleitlinien gemäß Z. 2.2 bis Z. 2.4 gekennzeichnet werden.

2.2 Baufluchtlinie

(vordere, seitliche, innere)

Strichpunktierte schwarze Linie (ca. 0,35-1,0 mm). Die Baufluchtlinie kann zusätzlich durch eine innenliegende blaue Begleitlinie gekennzeichnet werden.

2.3 Baufluchtlinie anbauverbindlich

Seite 5

T'T'T'T

Strichpunktierte schwarze Linie mit nach innen gerichteten Zacken (ca. 0,5-1,0 mm). Die anbauverbindliche Baufluchtlinie kann zusätzlich durch eine innenliegende rote Begleitlinie gekennzeichnet werden.

2.4

Fluchtlinien für verschiedene übereinanderliegende Ebenen

II (+ 3,50) T'T'T'T

I (± 0,00)

Darstellung wie Z. 2.1 bis Z. 2.3, jedoch mit Angabe der Abstände und Höhen. Die Fluchtlinien können für die unterste Ebene durch innenliegende farbige Begleitlinien gemäß Z. 2.2 und Z. 2.3 und für die darüberliegenden Ebenen durch verschiedenfarbige Begleitlinien hervorgehoben werden.

2.5 Grenzlinie

Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,18-0,35 mm) mit schwarzen Punkten in regelmäßigen Abständen.

2.6 Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzung Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,18-0,35 mm) mit schwarzen Kreuzen in regelmäßigen Abständen.

3. Grundstücksgrenzen - Bauplatzgrenzen

3.1 Grundstücksgrenze vorhanden

3.2 Grundstücksgrenze aufzulassen

Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm).

Durchlaufende schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm) mit parallelen Querstrichen.

3.3 Bauplatzgrenze geplant

Strichlierte schwarze Linie (ca. 0,13-0,35 mm).

In der Legende kann festgelegt werden, daß vorhandene Grundstücksgrenzen zugleich als Bauplatzgrenzen gelten.

4. Gebäudehöhe

4.1

Zahl der Vollgeschosse

4.1.1 IV Als Höchstgrenze

Römische Ziffer

4.1.2

Zwingend Römische Ziffer in einem Kreis

4.1.3 III I VI Mindest- und Höchstgrenze

Römische Ziffern durch Schrägstrich getrennt

4.2

Höhe der Gebäude über bestehender oder festgelegter Geländehöhe oder über einer Vergleichsebene

4.2.1 Firsthöhe

4.2.2 Hauptgesimshöhe

4.2.3 Traufhöhe

FH 12,60 m

FH mit Meterzahl

GH 18,30 m

GH mit Meterzahl

TH 6,40 m

TH mit Meterzahl

5. Maß der baulichen Nutzung

5.1 Dezimalzahl im Kreis Geschoßflächenzahl

oder GFZ 0,6 GFZ mit Dezimalzahl

5.2 2 ~ Dezimalzahl im Rechteck Baumassenzahl

oder BMZ mit Dezimalzahl

5.3 Prozentzahl im Dreieck Bebaubare Fläche (Grundflächenzahl) oder GRZ mit Prozentzahl

6. Gebäude

6.1

Bestehende Bauten und Anlagen ohne Differenzierung der Nutzung Randlinie mit oder ohne Schraffur 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer

6.2

Bestehende Bauten und Anlagen mit Differenzierung der Nutzung

6.2.1

Bestehende Wohngebäude

Schraffur 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer

6.2.2 Bestehende Betriebs- und sonstige Gebäude

Schraffur 90° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer oder der Gebäudehöhe gemäß Z. 4.2

6.2.3

Bestehende gemischt genutzte Gebäude

Quadratraster 45° mit Angabe der Zahl der Vollgeschosse in arabischer Ziffer oder der Gebäudehöhe gemäß Z. 4.2

6.4 Abzutragende Gebäude

Strichlierte Begrenzungslinie mit der Signatur A im Kreis. Das abzutragende Gebäude kann durch eine innenliegende gelbe Begleitlinie zusätzlich gekennzeichnet werden

6.5 Geplante Gebäude

(schematische Darstellung)

Strichlierte Begrenzungslinie

6.6 Geplante Nebengebäude

(schematische Darstellung)

Strichlierte Begrenzungslinie mit der Signatur

G = Garage mit Angabe der Stellplatzanzahl N = Sonstige Nebengebäude

7.1 Firstrichtung

Firstrichtungspfeil

Firsteinzeichnung bei schematischer Baukörperangabe

7.2 Dachformen

7.2.1 Flachdach

FD

7.2.2 Pultdach

PD

Gefällepfeil bei schematischer Baukörperartgabe

7.2.3 Satteldach

7.2.4 Walmdach

7.3 Dachneigung

8. Verkehrsflächen (fließender / ruhender Verkehr)

8.1 Funktionsbezeichnung

8.1.1 Hauptverkehrsstraße

SD WD DN 22° oder

DN 35°- 43°

DN mit Gradangabe

HVS

8.1.2 Aufschließungsstraße

8.1.3 Wohnstraße

8.2 Querschnittsgliederung

AS

WS

8.2.1 Fahrbahn

Durchlaufende schwarze Linien

8.2.2 Gehsteig

Durchlaufende schwarze Linien

8.2.3 Parkstreifen

Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien mit der Signatur P und Angabe der Stellplatzanzahl

8.2.4

Parkbucht

Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien mit der Signatur P und Angabe der Stellplatzanzahl

8. 3

Wege

8.3.1

Fußweg

Radweg

Durchlaufende schwarze Linien mit der Signatur FW bzw. RW

8.3.2 Fußgängerunterführung

Durchlaufende und strichlierte schwarze Linien

8.3.3

Fußgängerüberführung FW Durchlaufende schwarze Linien

8.4

Sonstige Festsetzungen

8.4.1 Durchgang

Durchfahrt Unterführung

Strichlierte schwarze Linien eventuell mit Angabe der LH = Lichte

Höhe

LW = Lichte Weite

8.4.2 Arkade Strichlierte schwarze Linien

8.4.3 Treppe Durchlaufende schwarze Linien mit schematischer Darstellung der Stufen und Angabe der Steigungsrichtung

8.4.4 Rampe Durchlaufende schwarze Linien mit Angabe der Steigungsrichtung

8.4.5 Zufahrtsverbot

8.4.6 Ausfahrtsverbot

ln die Fahrbahn gerichtete Zacken

Begrenzung der Strecke durch schwarze Dreiecke

Von der Fahrbahn gerichtete Zacken

8.4.7 Zu- und Ausfahrtsverbot

Abwechselnd in die und von der Fahrbahn gerichtete Zacken

8.4.8

Aus- und Einfahrten von Garagen und Stellplätzen

9. Bepflanzung

9.1 Bäume

9.1.1

Bäume zu erhalten

oder

Esche

Quadratraster 45°

Baumart in der zeichnerischen Darstellung oder der Legende anführen

9.1.2

Bäume zu pflanzen

Ahorn Baumart in der zeichnerischen Darstellung oder der schriftlichen Ergänzung festsetzen

9.1.3

Baumgruppen zu erhalten

9.1.4

Baumgruppen zu pflanzen

Quadratraster 45°

Baumarten in der zeichnerischen Darstellung oder der Legende

anführen

Baumarten in der zeichnerischen Darstellung oder der schriftlichen Ergänzung festsetzen

9.2

Sträucher

9.2.1

Strauchgruppen zu erhalten

Quadratraster 45°

9.2.2

Strauchgruppen zu pflanzen

10. Geltungsbereich des Bebauungsplanes

10.1

Grenze des Planungsgebietes

11. Sonstige Darstellungen

11.1 Nutzungsschablone Füllschema - Beispiel

Strichlierte außenliegende schwarze Begleitlinie (ca. 1,5-4,0 mm) Baulandkategorie Zahl der Vollgeschosse

Bebaubare Fläche (Grundflächenzahl) Geschoßflächenzahl

Baumassenzahl ~ Bauweise

ggf. Mindestgröße der Bauplätze

Alle wesentlichen planungsrechtlichen Festsetzungen sollten zweckmäßigerweise in einem stets gleichbleibenden System in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Anlage 2

GEMEINDE EV. NR. BPL.

BEBAUUNGSPLAN NR. 2

M 1 : 1000

*) Genehmigungsjahr nachträglich einsetzen

ÖFFENTLICHE AUFLAGE

BESCHLUSS DES GEMEINDERATES

AUFLAGEVON BISZAHL

DATUM

RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTERRUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER

GENEHMIGUNG

DER OÖ. LANDESREGIERUNG

KUNDMACHUNGKUNDMACHUNGVOM

ANSCHLAGAM

ABNAHMEAM

RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER

VERORDNUNGSPRÜFUNG

DURCH DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

PLANVERFASSER

NAME:

ANSCHRIFT:

GEMEINDE EV. NR. BPL.

- 2

1995 BEBAUUNGSPLAN NR. 2

ÄNDERUNG NR. 1 M 1 : 1000

Anlage 3 EV. NR. Ä.

2.1

ÖFFENTLICHE AUFLAGEBESCHLUSS

DES GEMEINDERATES

AUFLAGEVON BISZAHL

DATUM

RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTERRUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER

GENEHMIGUNGKUNDMACHUNG

DER OÖ. LANDESREGIERUNG

KUNDMACHUNGVOM

ANSCHLAG AM

ABNAHMEAM

RUNDSIEGEL BÜRGERMEISTER

VERORDNUNGSPRÜFUNG

DURCH DAS AMT DER OÖ. LANDESREGIERUNG

PLANVERFASSER

NAME:

ANSCHRIFT:

Rundsiegel Ort Datum Unterschrift

STADT - MARKT- GEMEINDE Anlage 4 Bebauungsplan Nr.

...................

genehmigt mit Zl. ............................................. vom

....................................................................

............... Verzeichnis der Änderungen

Änderungsplan Nr. 1: Änderungen: KG.: ..... .......... .... .... ..

. ........ ........ ... Grundstücke) Nr.: .:............

.................

rechtswirksam mit: Inhalt der Änderung(en):

rechtswirksam mit: . . . ... .. ....... ........ ... ... ....... ...

... .... .......

Änderungsplan Nr. 2:

u. s.w.