# Landesgesetz vom 7. November 1995, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1996)

Nr. 5 Landesgesetz

vom 7. November 1995, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz

geändert wird

(Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1996)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 15/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 89/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

"§ 6

Entstehen der Steuerschuld; Vorauszahlung

(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Lieferung der Getränke.

(2) Der Steuerpflichtige hat für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonats die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer selbst zu berechnen und im voraus bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.

(3) Für Steuerpflichtige, die die Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, kann die Gemeinde (der Magistrat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Zahlungsfrist vorschreiben."

2. § 7 lautet:

§ 7 Steuererklärung; Veranlagungszeitraum

(1) Die Getränkesteuer wird auf Grund einer Getränkesteuererklärung berechnet, die vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen ist. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr; für Steuerschuldner, die nach § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ihre Umsatzsteuer nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt das Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum.

(2) Wird die steuerpflichtige Tätigkeit während des Veranlagungszeitraumes beendet, hat der Steuerschuldner dies dem Gemeindeamt (Magistrat) binnen 14 Tagen anzuzeigen und bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats eine Steuererklärung über den bisherigen Teil des Veranlagungszeitraumes einzureichen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Veranlagungszeitraumes über einen Steuerpflichtigen die Insolvenz eröffnet wird, eine Änderung der Unternehmensbezeichnung oder der Unternehmensrechtsform, eine Unternehmensübertragung oder eine Unternehmensnachfolge stattfindet.

(3) Weicht der in der Steuererklärung enthaltene Gesamtbetrag von der Summe der für den Veranlagungszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 geleisteten Steuerbeträge ab, so sind

(4) Für Steuerpflichtige, bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer oder die Vorlage der Steuererklärung als gefährdet erscheinen lassen, kann die Gemeinde (der Magistrat) die Abgabe einer Getränkesteuererklärung für Teile des Veranlagungszeitraumes vorschreiben."

3. Im § 8 lautet die Überschrift "Nachweispflicht"; die Absatzbezeichnung "(1)" sowie die Abs. 2 und 5 entfallen.

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft