# Landesgesetz vom 7. Dezember 1995, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)

Nr. 12

Landesgesetz vom 7. Dezember 1995, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz und das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 65, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3, § 16 bis § 25, § 28 Abs. 2 bis 5, § 38, § 44 Abs. 2 und § 110 bis § 113 sind sinngemäß auch auf Bedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die nicht Beamte sind."

„(2) Prüfungstermine sind von der Dienstbehörde nach Bedarf festzusetzen. Wenn seit dem letzten Prüfungstermin mindestens ein Jahr verstrichen ist, ist über Antrag eines Prüfungswerbers binnen sechs Monaten ab Antragstellung eine Prüfung durchzuführen.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Dienstbehörde schriftlich zu beantragen. Hat der Prüfungswerber nach der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, so hat er das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete im Antrag anzuführen."

Im § 22 werden die Abs. 8 bis 11 durch folgende Abs. 8 bis 13 ersetzt:

„(8) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile der mündlichen Prüfung in allen Gegenständen und Fachgebieten positiv abgeschlossen wurden. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung" beizufügen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Wurde ein Gegenstand oder ein Fachgebiet nicht positiv abgeschlossen, so ist dieser bzw. dieses vor der Prüfungskommission zu wiederholen. Wurde mehr als ein Fachgebiet oder ein Gegenstand nicht positiv abgeschlossen, so ist der gesamte Prüfungsteil zu wiederholen.

(11) Hat der Bedienstete einen Prüfungsteil bzw. einen Gegenstand (ein Fachgebiet) nicht bestanden, so kann er diesen (dieses) frühestens nach vier Monaten wiederholen. Hat der Bedienstete im ersten Prüfungsteil (schriftliche bzw. praktische Prüfung) ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aufgewiesen und liegen seit der erfolgreichen Ablegung nicht mehr als zwei Jahre zurück, so beschränkt sich die Wiederholung auf die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann höchstens zweimal wiederholt werden.

(12) Über die bestandene Gesamtprüfung ist dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist, vor der der letzte positive mündliche Prüfungsteil abgelegt wurde.

(13) Wenn es der Bedienstete im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung verlangt hat, tritt an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde bzw. den Dienstgeber des Bediensteten."

„(1) Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Beamte bzw. Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten."

9. § 44 lautet:

„§ 44 Amtstitel, Funktionstitel

(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 1 dritter Satz und § 36 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden."

10. Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 55 Z. 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 55 Z. 8 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z. 8 bzw. des § fi Abs. 11 Oö. LVBG den Vorgesetzten."

„(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 72 Abs. 6) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:"

13. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle."

„(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

„(4) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(5) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(6) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

(1) Dem Beamten, der eine bestimmte Gesamtbeurteilung (§ 102 Abs. 3 Oö. LBG) aufweist, gebührt eine Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Gesamtbeurteilung festzulegen, ab der die Leistungszulage gebührt.

(2) Die Leistungszulage beträgt:

in der VerwendungsgruppeSchilling

E698

D886

C1.011

B1.417

A2.264

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Vorrückungsbeträgen besitzen, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe.

(3) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

(4) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses."

4. Nach § 30e wird folgender § 30f eingefügt:

„Anpassung von Beträgen § 30f

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

Artikel III

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 65, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Vertragsbedienstete, der durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist, hat davon unverzüglich den Dienstgeber schriftlich zu informieren."

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Bediensteten im Sinn des § 6 Abs. 11 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 6 Abs. 11 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 6 Abs. 11 bzw. des § 55 Z. 8 Oö. LBG den Vorgesetzten."

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten im Kalenderjahr 13 Wochen nicht überschreiten.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist bis zur Dauer von einem Jahr jedoch auch ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.

(4) Nicht als Dienstzuteilung oder Versetzung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zum Zweck der Ausbildung."

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich, die dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter vorangehen, sind der Dauer

des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind."

5. Im § 35 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 34 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 34 Abs. 5) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:"

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind analog anzuwenden, sofern sich die Verwendung des Vertragsbediensteten bei Übertritt von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, auf das die Geltung eines Kollektivvertrages vereinbart worden ist, in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter nicht geändert hat."

8. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat."

„(4) Ein Anspruch eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Vertragslehrer unmittelbar im Anschluß an dieses Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L aufgenommen wird.

(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, dessen Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zum Land Oberösterreich aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

Artikel IV

Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 65, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3 Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend."