# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 15. Jänner 1996, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wird

Nr. 18

Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 15. Jänner 1996, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 des O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 69/1995, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren nach dem O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung), LGBl. Nr. 70/1995, wird wie folgt geändert:

Tarifpost Gesamtgebühr Grundgebühr (Gebühr für das Fleischuntersuchungsorgan) Gemeindegebühr Ausgleichskassengebühr

SSSS

E. 1. Für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz von Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/ und Wildsammelstellen gemäß § S Abs. 1 leg. cit., soweit sie über Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen Fleisch bearbeitet wird, sowie für die Kontrolluntersuchung in Betrieben gemäß § 17 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, pro

Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

390,-340,--,-50,-

"(1) In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 50 Schweinen pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A Z. 3 und B um 20%. In Schlachtbetrieben mit Fließbandbetrieb und einer Schlachtkapazität von mindestens 12 Rindern bzw. Kälbern pro Stunde vermindern sich sämtliche Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A Z. 1 und 2 um 20%. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 verdoppeln sich, wenn

"(3) Die den Fleischuntersuchungsorganen gemäß § 1 Abs. 1 Tarifpost A, B, E Z. 2, F Z. 1 und 2 sowie G zustehenden Gebühren dürfen vierteljährlich den Betrag von S 150.000,- nicht übersteigen. Der darüberhinausgehende Betrag ist im Lauf des nächstfolgenden Quartals an die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse abzuführen; widrigenfalls hat die Gemeinde die ausständigen Beträge im nächstfolgenden Quartal von den den Fleischuntersuchungsorganen zustehenden Gebührenanteilen einzubehalten."

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages Ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.