# Verordnung

# des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1996, mit der ein Teil des Grundwassergebietes Machland („Westliches Machland") als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet und Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten angeordnet werden („Grundwassersanierungsverordnung - Westl. Machland")

Nr. 20

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1996, mit der ein Teil des Grundwassergebietes Machland („Westliches Machland") als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet und Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten angeordnet werden („Grundwassersanierungsverordnung - Westl. Machland")

Auf Grund des § 33f Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG. 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet

Auf Grund der festgestellten, nicht nur vorübergehenden Überschreitung des gemäß Anlage A Pkt. I.18 zur Grundwasserschwellenwertverordnung (GSwV), BGBl. Nr. 502/1991, festgelegten Schwellenwertes für Nitrat wird ein Teil des Grundwassergebietes Machland in den im § 2 umschriebenen räumlichen Grenzen („Westliches Machland") als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen des gemäß § 1 bezeichneten Grundwassersanierungsgebietes werden wie folgt bestimmt:

Ausgangspunkt der, im Uhrzeigersinn erfolgenden Beschreibung ist der Schnittpunkt der Bundesstraße B 3 mit der Aist.

Von diesem Ausgangspunkt verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der Aist, die in weiterer Folge auch die Gemeindegrenze zwischen Mauthausen und Naarn bildet. Auf Höhe der Unterdükerung des Albinger Altarmes unter der Aist verläßt die Grenze den Fluß und folgt der Gemeindegrenze, bis diese an das Gst. Nr. 2199, KG Haid (Albinger Arm), stößt, weiter entlang des Albinger Armes (nördliche Grenze der Gst. Nr. 2199, 1670/7) in westlicher Richtung bis zum Gst. Nr. 2234 und weiter entlang der östlichen Grenze dieses Grundstückes bis zur Albener Straße (Gst. Nr. 1633/1, alle KG Haid). Der Albinger Straße in westlicher Richtung bis auf Höhe der westlichen Grenze des Gst. Nr. 602 folgend, die Albener Straße auf kurzem Weg querend und weiter entlang der westlichen Grenze des Gst. Nr. 602 in nördlicher Richtung bis zum Gst. Nr. 605, alle KG Haid. Die Sanierungsgebietsgrenze biegt hier nach Westen um und verläuft entlang den südlichen Grenzen der Gst. Nr. 605, 583/3, 572/1, 570, 561/1, 560, quert das Weggrundstück 1637 und folgt weiter den südlichen Grenzen der Gst. Nr. 2221, 2219 und 2218, weiter entlang der westlichen Grenze des Gst. Nr. 2218 nach Norden, der südlichen Grenze des Gst. Nr. 492 nach Westen und entlang der östlichen und südlichen Grenzen des Gst. Nr. 487 nach Süden bzw. Westen, alle Grundstücke KG Haid. Weiter entlang der westlichen Grenze der Gst. Nr. 487 und 485 in nördlicher Richtung bis zum Gst. Nr. 431/2 und hier wiederum nach Westen umbiegend entlang der südlichen Begrenzungen der Gst. Nr. 431/2, 435, 436, 437/1, 442/1, 443/1, 448/4, 449, 456 und 459 bis zur Rabinger Siedlungsstraße, Gst. Nr. 1638/1, alle KG Haid.

Die Rabinger-Siedlungsstraße auf kurzem Weg bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 345 querend und weiter in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenzen der Gst. Nr. 345, 336, 325, 311/1 und 311/2 bis zum Weggrundstück Nr. 1639/1, dieses auf kurzem Weg querend und weiter entlang der südlichen Grenze des Gst. Nr. 313/2 bis zur Bundesstraße B 3, alle Grundstücke KG Haid. Die Bundesstraße B 3 auf kurzem Weg zum Weggrundstück Nr. 1639/2 querend und dessen Südgrenze folgend bis auf Höhe des Gst. Nr. 257/3. Hier biegt die Grenze nach Norden um, quert auf kurzem Weg das Weggrundstück Nr. 1639/2 und verläuft entlang der östlichen Grenze des Gst. Nr. 257/3 bis zum Gst. Nr. 180, weiter entlang der südlichen und westlichen Grenze dieses Gst. Nr. 180 und weiter in gerader Linie bis zum Gst. Nr. 178/1, wobei das Gst. Nr. 179 auf kürzestem Weg gequert wird. Weiter entlang der südlichen und östlichen Grenze des Gst. Nr. 178/1 sowie der südlichen und östlichen Grenze des Gst. Nr. 178/2 bis zur Machland Landesstraße (Gst. Nr. 1651/3), alle KG Haid.

Die Grenze quert in weiterer Folge die Machland Landesstraße auf kurzem Wege und führt weiter entlang der südlichen Grenze des Straßengrundstückes Nr. 1649 bis zur Mauthausener Bundesstraße B 123 (Gst. Nr. 1643/2).

Die Mauthausener Bundesstraße B 123 auf kurzem Wege querend und weiter entlang der südlichen Grenze des Weges (Gst. Nr. 1648/3 und 1648/1) bis zum ÖBB-Grundstück der Lokalbahn St. Valentin - Grein, Gst. Nr. 1628/1. Dieses ÖBB-Grundstück über die Brücke querend, weiter entlang der südlichen Grenze des Weges, Gst. Nr. 1648/2 und 1644, bis zum Güterweg Freiholz (Gst. Nr. 1645/3), alle Grundstücke KG Haid.

In weiterer Folge verläuft die Grenze entlang dieses Güterweges in nördlicher Richtung bis der Güterweg nach rund 4,2 km im Gemeindegebiet von Ried/R. die Lungitzer Bezirksstraße erreicht. In weiterer Folge quert die Grenze die Lungitzer Bezirksstraße auf kurzem Wege zum Straßengrundstück Nr. 2741, KG Ried/R., und folgt der nördlichen Grenze dieses Straßengrundstückes bis zur Bundesstraße B 123. Die Bundesstraße (Gst. Nr. 2742, KG Ried/R.) auf kurzem Wege querend und weiter entlang der nördlichen Grenze der Weggrundstücke Nr. 2743 (KG Ried/R.), 1920/1, 1840/1, 1920/2 und 1920/3 bis zur Schwertberger Bezirksstraße, Gst. Nr. 1924/2, alle KG Schwertberg.

Von hier weiter entlang der Bezirksstraße in Richtung Schwertberg bis das Straßengrundstück (Nr. 1499/5, KG Schwertberg) das Grundstück der ÖBB-Bahnlinie St. Valentin - Grein (Nr. 1936, KG Schwertberg) tangiert und weiter entlang der Gleislinie bis zur Aist. Hier biegt die Grenze nach Süden um und verläuft entlang der Aist zum Ausgangspunkt der Beschreibung zurück.

(2) Straßen, Wege sowie Gewässer, die als Grenzen angegeben sind, sind in das Grundwassersanierungsgebiet miteinbezogen.

(3) Die Grenzen des im Abs. 1 umschriebenen Grundwassersanierungsgebietes sind in der Anlage A (Karte M 1 : 20. OO0) dargestellt.

§ 3 Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten betreffend Kanalisationsanlagen

(1) Die Betreiber von öffentlichen Kanälen treffen nachstehende Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, welche binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen sind:

(2) Die EDV-Untersuchungsprotokolle einschließlich erstellter Dichtheitsatteste sowie der „Katalog der Kanalüberprüfung" (auch auf Datenträger) sind der Wasserrechtsbehörde spätestens 3 Monate nach Abschluß der Überprüfungsmaßnahmen vorzulegen.

(3) Die Betreiber von öffentlichen Kanälen sind von der Verpflichtung zur Durchführung der im Abs. 1 beschriebenen Untersuchungen und Aufzeichnungen befreit, wenn

(1) Die Betreiber von Senkgruben sind verpflichtet, ihre Anlagen gemäß Formblatt 1, Anlage B auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen und einen Entsorgungsnachweis zu führen.

(2) Die Dichtheitsprüfung hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung nach einer der im Formblatt 1 festgelegten Methoden zu erfolgen. Sie ist von gesetzlich dazu befugten Personen durchführen zu lassen.

(3) Betreiber von Senkgruben sind von der Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Dichtheitsprüfung im Sinne des Abs. 2 befreit, wenn für die Senkgrube bereits ein Dichtheitsattest vorliegt,

(4) Der Entsorgungsnachweis gemäß Formblatt 1 ist im Anschluß an die Dichtheitsprüfung (Abs. 2) bzw. bei Vorliegen eines Dichtheitsattestes (Abs. 3) unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung über eine Dauer von einem Jahr (durch 12 aufeinanderfolgende Monate) zu führen.

(5) Der Nachweis über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 2 oder 3, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Entsorgung des Senkgrubeninhaltes ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Aufzeichnungsverpflichtung durch Vorlage des ausgefüllten Formblattes 1 an die Wasserrechtsbehörde zu erbringen.

(6) Betreiber von Senkgruben, welche innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Anlage stillegen und ihre Abwässer über einen Anschlußkanal in eine öffentliche Kanalisation einleiten, sind von den Pflichten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 befreit.

§ 5 Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten betreffend Gülle-(Jauchegruben, Festmistlagerstätten und Gärfuttersilos

(1) Betreiber von Gülle-(Jauchegruben sind verpflichtet, ihre Anagen gemäß Formblatt 2, Anlage C auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen und einen Entsorgungsnachweis zu führen.

(2) Betreiber von Festmistlagerstätten und Gärfuttersilos sind verpflichtet, ihre Lagerstätten und Silos einschließlich eventueller Sickersaftschächte gemäß Formblatt 2, Anlage C auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen.

(3) Die Dichtheitsprüfung hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung nach einer der im Formblatt 2 festgelegten Methoden zu erfolgen. Sie ist von gesetzlich dazu befugten Personen durchführen zu lassen.

(4) Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Dichtheitsprüfung im Sinne des Abs. 3 befreit, wenn für die Anlage bereits ein Dichtheitsattest vorliegt,

(5) Der Entsorgungsnachweis für die Gülle-/Jauchegrube gemäß Formblatt 2 ist im Anschluß an die Dichtheitsprüfung (gemäß Abs. 3) bzw. bei Vorliegen eines Dichtheitsattestes (Abs. 4) unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung über eine Dauer von einem Jahr (durch 12 aufeinanderfolgende Monate) zu führen.

(6) Der Nachweis über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie über die Entsorgung des Inhalts von Gülle-(Jauchegruben ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Aufzeichnungsverpflichtung durch Vorlage des ausgefüllten Formblattes 2 an die Wasserrechtsbehörde zu erbringen.

§ 8 Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten

(1) Die Wasserberechtigten der wasserrechtlich bewilligten Schutz- und Regulierungswasserbauten „Niederzirkinger-Bach" und „Oberzirkinger-Bach" treffen nachstehende Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, welche binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen sind:

(2) Die EDV-Untersuchungsprotokolle einschließlich erstellter Dichtheitsatteste sowie der „Katalog der Kanalüberprüfung" (auch auf Datenträger) sind der Wasserrechtsbehörde spätestens drei Monate nach Abschluß der Überprüfungsmaßnahmen vorzulegen.

§ 7

Auflage zur Einsicht

Bei der Bezirkshauptmannschaft Perg sowie bei den Gemeindeämtern Mauthausen, Ried/Riedmark und Schwertberg ist jeweils eine Verordnung samt Anlagen A, B und C zur Einsicht aufzulegen. Die Richtlinien des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 10. Mai 1993 über die Kanalzustandserhebung (erhältlich beim Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Wasserbau, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz), sowie die ÖNORM B 2503, „Ortskanäle (Straßenkanäle), Richtlinien für die Ausführung" vom 1. 3. 1988, in der Fassung vom 1. 9. 1992 sind ebendort auch zur Einsicht aufzulegen.

§ 8 Strafbestimmung

Wer die in den §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung angeordneten Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. i WRG. 1959.

Anlagen

AMT DER O.Ö. LANDESREGIERUNG Formblatt 1, Anlage B

Wasserrechtsabteilung

4020 Linz, Kärntnerstraße 12

GRUNDWASSERSANIERUNGSGEBIET WESTLICHES MACHLAND

PRÜFUNGEN VON SENKGRUBEN

ALLGEMEINE DATEN

Grubenbesitzer. ............................ Anschrift:

............................

Tel.Nr. ............................

Grubenstandort

Gemeinde: .................................... Katastralgemeinde:

........................... Grundstücksnummer: .......

Anzahl der im Haushalt ständig

lebenden bzw. gemeldeten Personen: ......... Nutzinhalt der

Senkgrube (m3): ........ Jahr der Errichtung: .........

Für weitere Gruben jeweils eigenes Formblatt benützen! Bitte das Formblatt vollständig ausfüllen! Zutreffendes so [X] ankreuzen!

MÖGLICHKEITEN FÜR DICHTHEITSPRÜFUNGEN

A) - OPTISCHE ÜBERPRÜFUNG

Die Grube ist vor der Überprüfung zu entleeren und zu reinigen. Die optische Überprüfung kann durch Spiegelung oder durch Begehung der Grube vorgenommen werden. Im Fall einer Inspektion durch Einstieg ist für eine ausreichende Belüftung der Grube zu sorgen. Im Zuge einer optischen Überprüfung sind die Bauwerksteile (Decke, Wände, Sohle, Fugen und Einbindungen) auf Riß, Loch, Abplatzung, etc. zu untersuchen.

B) - DICHTHEITPSPRÜFUNG MIT WASSER

Die Grube ist vor der Überprüfung zu entleeren und zu reinigen. Sämtliche Zuläufe sind wasserdicht zu verschließen. Die Grube ist bis zur Einstiegsöffnung mit Wasser zu füllen und die Spiegellage durch eine Marke zu kennzeichnen. Nach einer Prüfdauer von mind. 24 Stunden ist die Spiegellage neuerlich zu bestimmen. Die Grube ist dann als flüssigkeitsdicht anzusehen, wenn nach der Prüfung keine meßbare wasserspiegelabsenkung festgestellt wird. Es ist besonders darauf zu achten, daß während der Prüfzeit kein Zufluß zur Grube erfolgt.

C) - DICHTHEITSPRÜFUNG MIT LUFT

Die Einstiegsöffnung und sämtliche Zuläufe sind luftdicht abzuschließen.

Die Durchführung der Dichtheitsprüfung erfolgt gemäß ÖNORM B 2503

(Pkt. 5.2.4).

DICHTHEITSPRÜFUNG

Methode der Überprüfung:

[ ] JA [ ] NEIN

Wenn NEIN, dann Angabe über deren Ableitung (eventuell Lokalisierung

mittels Färbversuch)

zusätzliche Einleitungen vorhanden von o Jauche von

Festmistlagerstätten

o Regenwasser

o gewerblich, industrielles Abwasser (Angabe der Abwasserart)

Name und Anschrift des

befugten Prüfers .......................

Der Prüfer haftet für die Richtigkeit der Angaben.

Datum der Überprüfung Unterschrift

ABWASSERENTSORGUNGSNACHWEIS FÜR SENKGRUBEN

DATUM der Entsorgung MENGE (m3) Ü1 B E R N A H M E durch Landwirt

bzw. Grubendienst

Name Anschrift Unterschrift des Übernehmers

Der Anlagenbetreiber bestätigt mit seiner Unterschrift die

Richtigkeit der Angaben.

Datum und Unterschrift d. Anlagenbetreibers

AMT DER O.Ö. LANDESREGIERUNG Formblatt 2, Anlage C

Wasserrechtsabteilung

4020 Linz, Kärntnerstraße 12

GRUNDWASSERSANIERUNGSGEBIET WESTLICHES MACHLAND PRÜFUNGEN VON GÜLLE-

/JAUCHEGRUBEN,

FESTMISTLAGERSTÄTTEN UND GÄRFUTTERSILOS

ALLGEMEINE DATEN

Landw. Betrieb-Nr.:

Anlagenbesitzer: ............................ Anschrift.

............................ Tel.Nr.. ............................

Grubenstandort

Gemeinde: .................................. Katastralgemeinde.

.........................

Gülie-/Jauchegrube: Nutzinhalt (m3): Jahr der Errichtung:

Grundstücksnummer: .......

Festmistlagerstätten: Größe der Stapelfläche (m2):

Gärfuttersilos:

Grundstücksnummer: .......

Grundstücksnummer: .......

[ ] JA [ ] NEIN

Wenn JA, von wem (Name, Anschrift, landw. Betriebsnummer)

............................. Menge pro Jahr [m3] .............

Werden fremde Senkgrubeninhalte übernommen und in eigene Gruben

eingebracht?

[ ] JA [ ] NEIN

Wenn JA, von wem (Name und Anschrift)

............................. Menge pro Jahr [m3] .............

Bauausführung entsprechend ÖKL-Baumerkblatt für Düngersammelanlagen

[ ] JA [ ] NEIN

Viehbestand zum Zeitpunkt der Erhebung

B) FESTMISTLAGERSTÄTTEN

nur ausfüllen, wenn vorhanden

Angaben über Jaucheableitung von der Stapelfläche

[ ] in Gülle-/Jauchegrube

[ ] freies Abfließen

Stapelfläche befestigt und allseitige Einwendungen und/oder Wulst um

Stapelfläche vorhanden

[ ] JA [ ] NEIN

Optisch erkennbare Schäden, die-auf-- Undichtigkeiten schließen

lassen:

BAUWERKSTEIL SCHADENSART (z.B. Riß, Loch, Abplatzung,...)

o Sohle ................................ o Umwandung

................................