# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen

# (Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung)

Nr. 24 Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die begünstigte

Rückzahlung von Förderungsdarlehen

(Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 9 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes

1993 (O.ö. WFG 1993}, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:

§ 1 Gegenstand der Begünstigung Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen oder Reihenhäusern nach den Wohnbauförderungsgesetzen (WFG) 1954, 1968 oder 1984 gewährt und vor dem 1. Jänner 1989 zugesichert wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses.

§ 2 Ausmaß des Nachlasses

Der Nachlaß beträgt 50% des zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, nicht fälligen Förderungsdarlehens und ist nur dann zu gewähren, wenn kein Zahlungsrückstand besteht und das Förderungsdarlehen nicht gekündigt werden muß oder gekündigt worden ist.

§ 3 Begünstigte Tilgung

(1) Das Förderungsdarlehen kann durch eine einmalige gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in zwei gleichbleibenden Beträgen in aufeinanderfolgenden Jahren zurückgezahlt werden.

(2) Die begünstigte Tilgung ist frühestens zu dem der Einbringung des Ansuchens folgenden nächsten Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität zulässig; das Ansuchen muß mindestens ein volles Monat vor dem genannten Fälligkeitstermin eingebracht werden.

(3) Die einmalige gänzliche Tilgung hat zu dem im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen; bei einer Tilgung in zwei Beträgen ist die Rückzahlung dieser Beträge jeweils zum gleichen Fälligkeitstermin wie bei der ersten Tilgung vorzunehmen.

(4) Mit der Inanspruchnahme der begünstigten Tilgung nimmt der Darlehensschuldner zur Kenntnis, daß ihm innerhalb von fünf Jahren ab dem im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung keine Förderung nach dem O.ö. WFG 1993 für die Errichtung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern gewährt wird.

(5) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens endet mit dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität.

(6) Die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen und der Wohnbeihilfe ist ab dem ersten Rückzahlungstermin einzustellen.

§ 4

Verlust des Nachlasses

(1) Der Nachlaß gemäß § 2 geht verloren, wenn der Darlehensschuldner die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält.

(2) Tatsächlich geleistete Beträge im Sinne des § 3 sind für bereits fällig gewordene Annuitätsleistungen des Darlehensschuldners anzurechnen. Ein darüber hinaus gehender Betrag gilt als außerordentliche Tilgung. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.

(3) Bei Verlust des Nachlasses setzt die Verzinsung des Förderungsdarlehens wieder mit dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgenden Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität ein.

§ 5 Ansuchen und Endtermin

Ansuchen auf Gewährung eines Nachlasses sind bis spätestens 31. Dezember 1997 beim Amt der o.ö. Landesregierung einzubringen. Dabei sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden.

§ 6 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.