# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 28. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 30

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 28. Februar 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

§ 1 (1) Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 476/1 und 477, beide KG. Oberottensheim, Marktgemeinde Ottensheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 14.386 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 476/1 und 477, beide KG. Oberottensheim, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.300 m2 zulässig.

§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.