# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. März 1996, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung geändert wird

Nr. 33

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. März 1996, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,

wird verordnet:

§ 1 Die O.ö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 96/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1994 wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"§ 1

Art der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen sowie von Reihenhäusern und Wohnheimen.

(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung gewährt:

(3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung auch natürlichen Personen gewährt."

"(6) Erstmals nach 5 Jahren und in der Folge alle 3 Jahre wird die Höhe der Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens jeweils neu bemessen, wenn sich die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich geändert hat."

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.