# Landesgesetz vom 29. Februar 1996, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert und Bestimmungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Vertragslehrer an Musikschulen der oö. Gemeinden erlassen werden

# (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996)

Nr. 37

Landesgesetz vom 29. Februar 1996, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz geändert und Bestimmungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Vertragslehrer an Musikschulen der oö. Gemeinden erlassen werden

(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert:

„(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären."

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung und nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."

4. § 101 Abs. 11 lautet:

„(11) Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat bzw. dem im Sinn des § 105 eine zweite Dienstbeurteilung mit „nicht entsprechend" droht, vor Erstellung der Dienstbeschreibung nachweislich zu ermahnen."

„(11) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach § 32 O.ö. LVBG oder nach gleichartigen Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt oder sofern nicht gleichzeitig eine Überstellung erfolgt."

„(9) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."

Artikel III

Änderung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung und nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."

„(6) Unter Dienstalter im Sinn der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären."

„(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (§ 4 Abs. 1 Z. 5) beträgt ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4: 1. an Landesmusikschulen 24 Wochenstunden;

„(3) Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen.

(4) Für die Vertragslehrer am Bruckner-Konservatorium Linz und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen."

8. § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist - unbeschadet seiner Geltung für Vertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind - auch auf jene Vertragsbediensteten anzuwenden, die nicht in Betrieben tätig sind. Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz ist auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden."

9. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."

10. Nach § 76 wird folgender § 77 angefügt:

„§ 77 Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

(1) Auf § 34 Abs. 6 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 sind die Übergangsbestimmungen des § 76 Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 jeweils der 30. Juni 1996 treten.

(2) Bis zum Ablauf des 8. September 1996 gilt § 62 Abs. 1 Z. 2 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 mit der Abweichung, daß das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers am Bruckner-Konservatorium Linz 20 Wochenstunden beträgt."

Artikel IV

Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 65/1995, wird wie folgt geändert:

„(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte."

„(3) Ist bzw. sind am 1. Juli 1996

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch

(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 1b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

Maßnahmen bei Gefährdung § 1b

(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Arbeitsbedingungen auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen."

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. Nr. 66311986, in der Fassung BGBl. Nr. 71611992, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts."

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind."

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt „Beschäftigungsverbote für stillende Mütter § 3a

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 beschäftigt werden.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung der Kommission nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.

(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt."

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 monatlich ein Betrag von S 271,- hinzuzurechnen."

Artikel VII

Bestimmungen über das Ausmaß der Lehrverpflichtung für

Vertragslehrer an Musikschulen der O.ö. Gemeinden

§ 62 Abs. 1 und 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf die Vertragslehrer an Musikschulen der Gemeinden sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Gemeinde tritt.

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.