# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 45

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 6. Mai 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, i.d.F. der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Wels wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 1574/1 und 168/5, beide KG. Puchberg, Stadt Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 10.394 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 1574/1 und 168/5, beide KG. Puchberg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 6.200 m2 zulässig.

§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.