# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über Tiergärten

Nr. 56

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über Tiergärten

Gemäß § 13 Abs. 6 des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118,

wird verordnet:

§ 1 Größe und Ausgestaltung

Tiergehege und Tierhäuser des Tiergartens müssen jeweils der gehaltenen Tierart entsprechend folgendes aufweisen:

(1) Bei der Haltung ist den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten auch in Bezug auf Ernährung, spezielle klimatische Bedingungen sowie den sozialen Bedürfnissen zu entsprechen.

(2) Als Tierpflegepersonal dürfen nur ausgebildete Tierpfleger oder vom für die Pflege und Betreuung der Tiere Verantwortlichen persönlich unterwiesene Personen herangezogen werden.

(3) Eine regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der gehaltenen Tiere muß gesichert sein.

(4) Für ausreichende Abwechslung in den Haltungsbedingungen im Sinn der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zu sorgen.

§ 3 Schutz der Öffentlichkeit

(1) Der Gesamtbereich des Tiergartens muß zur Absicherung ausreichend eingezäunt sein, um zu verhindern, daß einerseits Tiere entkommen und andererseits Tiere und unbefugte Personen in den Tiergarten eindringen können.

(2) Jene Tiergehege und Tierhäuser, in denen als gefährlich einzustufende Tierarten gehalten werden, sind zusätzlich derart abzusichern, daß ein Entkommen der Tiere nicht möglich ist. Dazu sind die für die entsprechende Tierart vorliegenden Erfahrungen in Bezug auf Gitterstärken, Glasstärken, Grabenbreiten, Grabentiefen und dgl. zu berücksichtigen.

(3) Sämtliche Gehegetüren oder Türen von Terrarien sind so versperrt zu halten, daß ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist.

(4) Gehege, in denen als gefährlich einzustufende Tiere gehalten werden, sind mit einer Sicherheitsschleuse und mit einem Trennabteil auszustatten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Mag. Prammer Landesrätin