# Verordnung

# der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird

Nr. 57 Verordnung

der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, mit der das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 16/1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

Artikel 1

Das Raumordnungsprogramm vom 9. Jänner 1995, LGBl. Nr. 16/1995, wird

wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 34/2, KG. Vöcklabruck, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 4.100 m2 zulässig."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landeshauptmann-Stellvertreter