# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 59 Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der Planungsregion Wels wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 41/7, Nr. 41/1 und eines Teiles der Liegenschaft Nr. 52, alle KG. Puchberg, Stadt Wels, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von

21.399 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 41/7, Nr. 41/1 und eines Teiles der Liegenschaft Nr. 52, alle KG. Puchberg, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von

10.500 m2 zulässig.

(4) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten Grundstücke Nr. 41/7, Nr. 41/1 und eines Teiles der Liegenschaft Nr. 52, alle KG. Puchberg, sind in der Anlage (Lageplan) dargestellt.

§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Anlage

Lageplan M: 1:1000

Pol.Bez. Wels Stadt SG. Wels

KG. Puchberg

Innerhalb der im Lageplan mit einer strich-punktierten Linie umgrenzten Fläche ist die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer Gesamtverkaufsfläche von 8.700m2 zulässig.