# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)

Nr. 68

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)

Auf Grund des § 62 Abs. 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen

des Landes Oberösterreich.

§ 2 Lehrpflichtermäßigung für Schulleiter

(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich

(2) Ist einer Musikschule ein Verwaltungsbediensteter zugeteilt, so reduziert sich die sich aus Abs. 1 Z. 4 ergebende Lehrpflichtermäßigung in folgendem Ausmaß:

Beschäftigungsausmaß des Verwaltungsbediensteten (in Wochenstunden):

Reduzierung der Lehrpflichtermäßigung gem. Abs. 1 Z. 4 (in Wochenstunden):

1 bis 51

6 bis 82

9 bis 113

12 bis 144

15 bis 175

18 bis 206

21 bis 257

26 bis 288

29 bis 319

32 bis 3410

35 bis 3711

38 bis 4012

§ 3 Einrechnung von Nebenleistungen

(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurechnen.

(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 110 nicht überschreiten.

(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen Musikalische

Früherziehung und/oder Musikalisch-rhythmische Ausbildung sind

ab acht bis einschließlich 15 Wochenstunden

Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . eine Wochenstunde und ab

16 Wochenstunden

Unterricht . . . . . . . . . . . . . . . . zwei Wochenstunden

in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(4) Die Betreuung eines Noten- und/oder Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule ist mit bis zu zwei Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen.

§4 Schlußbestimmungen

1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. 2. Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft.