# Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird

Nr. 72

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 vom 3. Dezember 1993, LGBl. Nr. 11/1994, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 47/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 5. Juli 1993, LGBl. Nr. 81/1993, wird wie folgt geändert:

In Ziffer 1 . . . . . . . . . . . . . von S 29,60 auf S 32,80 In

Ziffer 2 . . . . . . . . . . . . . von S 22,10 auf S 24,60 In Ziffer

3 . . . . . . . . . . . . . von S 14,70 auf S 16,40 In Ziffer 4 . .

. . . . . . . . . . . von S 7,40 auf S 8,20

„(7) Die im Abs. 1 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der am 19. September 1994 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächst niedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächst höheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(8) Berechtigt diese Wertsicherungsvereinbarung gemäß Abs. 7 das Land zu einer Erhöhung der Nettobenützungsvergütung, kann die erhöhte Nettobenützungsvergütung von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin eingefordert werden. Das Land hat jedoch nach Wirksamwerden der Indexveränderung und spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin dem Wohnungsinhaber schriftlich das Erhöhungsbegehren bekanntzugeben."

3. § 5 lautet:

„§ 5 Verwaltungspauschale

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.