# Landesgesetz

# vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird

Nr. 80

Landesgesetz

vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche

Schulgesetz geändert wird

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 2/1989 und 61/1989 wird wie folgt geändert:

„(2) Personen, die überwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Berufen tätig sind, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zum freiwilligen Berufsschulbesuch berechtigt. Eine überwiegende Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufen liegt dann vor, wenn der Hauptteil der Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird."

„(3) Der Lehrberechtigte des Berufsschulpflichtigen hat Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der Schulbehörde zu melden."

„(2) Der Schulpflichtige ist nach Eintritt der Berufsschulpflicht einer bestimmten Berufsschule (Abs. 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen. Der zum freiwilligen Berufsschulbesuch Berechtigte ist auf Grund eines bei der Schulbehörde einzubringenden Ansuchens zum Besuch der Berufsschule zum ehestmöglichen Zeitpunkt einer bestimmten Berufsschule zuzuweisen."

„(3) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Art und Organisationsform der Berufs- und Fachschulen den Beginn, die Dauer und das Ende des Unterrichtes durch Verordnung bestimmen."

„(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

„(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen."

23. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen."

24. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika."

„(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 5 lit. e), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung, die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen."

„(5) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter dies der Schulbehörde zu melden, die unverzüglich den nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen hat."

„(3) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Hauptstückes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

„(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

„(4) Die Schulbehörde kann vom Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1995 in Kraft gesetzt werden.