# Landesgesetz

# vom 4. Juli 1996, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie die Statute für die Landeshauptstadt Linz und die Städte Wels und Steyr geändert werden

Nr. 82

Landesgesetz

vom 4. Juli 1996, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie die Statute für die Landeshauptstadt Linz und die Städte Wels und Steyr

geändert werden

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 5/1992, wird wie folgt geändert:

"(3) Die Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten enthält die O.ö. Kommunalwahlordnung.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung."

9. § 20 Abs. 5 und 6 werden durch folgende Abs. 5, 6 und 7 ersetzt:

"(5) Nach der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder hat der Vorsitzende die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 24 Abs. 1 und 1 a festzustellen und zu berechnen, wieviele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat

vertretenen Wahlparteien gemäß § 26 Abs. 1 und 2 zukommen. Der Vorsitzende hat dazu zwei Vertrauensmänner aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Mandatsverteilung im Gemeinderat beizuziehen und das Ergebnis bekanntzugeben.

(6) In Gemeinden, in denen der Bürgermeister von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister), hat dieser daraufhin das Gelöbnis gemäß § 24 Abs. 4 abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen. In den übrigen Gemeinden ist zunächst der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen; nach seiner Wahl hat er das Gelöbnis gemäß § 24 Abs. 4 abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.

(7) Nach der Übernahme des Vorsitzes durch den Bürgermeister hat der Gemeinderat die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes in folgender Reihenfolge zu wählen:

"(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Wahlpartei angehört, die nach § 26 Abs. 2 keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstands; er ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 1a nicht einzurechnen. (1 a) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3, mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7, mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9."

"(1) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Wie viele Mandate dabei den einzelnen Wahlparteien zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Gehört der Bürgermeister einer Wahlpartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner Wahlpartei anzurechnen."

16. § 28 lautet:

"§ 28

Passives Wahlrecht in den Gemeindevorstand

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar."

17. § 29 Abs. 7 lautet:

"(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Gemeinden, die die Durchführung der Wahlen automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben das Ergebnis der im Anschluß an eine Gemeinderatswahl durchgeführten Wahlen in den Gemeindevorstand mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln."

(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich der Bestätigung durch eine Volksabstimmung (§ 31a).

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Vorstandsmitglieder kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt waren; ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bzw. das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt.

(3) Über einen nach Abs. 2 eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Gemeinderates, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

(4) Hat der Gemeinderat einen Mißtrauensantrag gegen einen direkt gewählten Bürgermeister beschlossen, ist frühestens sechs und spätestens zwölf Wochen nach der Beschlußfassung eine Volksabstimmung gemäß § 31a darüber durchzuführen. Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung, in der der Mißtrauensantrag beschlossen wird, den Tag der Volksabstimmung, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muß, festzulegen. Der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister hat die Beschlüsse über den Mißtrauensantrag und die Volksabstimmung unverzüglich der Landesregierung unter Anschluß aller für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten gemäß § 103 findet, spätestens aber vier Wochen nach der Beschlußfassung hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister Tag und Gegenstand der Volksabstimmung durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen.

(5) Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt."

20. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

"§ 31 a

(1) Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt; Stichtag ist der Tag, an dem der Mißtrauensantrag vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag (§ 31 Abs. 4) in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im übrigen sind § 23 Abs. 5, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Volksabstimmung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 40, § 41 und § 42 Abs. 1 O.ö Bürgerrechtsgesetz sinngemäß. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist durch den zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister unverzüglich durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen.

(5) Innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens 1% der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von drei Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der ErmittJung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 4 neu kundzumachen.

(6) Der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung mitzuteilen, die das Verfahren nach § 23 Abs. 2 erster Satz einzuleiten hat."

21. § 32 lautet:

"§ 32

Nachbesetzung freigewordener Stellen im Gemeindevorstand

(1) Ist das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode nachzubesetzen. Die freigewordene Stelle des Bürgermeisters ist durch Neuwahl gemäß § 40 O.ö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des Bürgermeisters bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters erledigt ist. Sofern jedoch § 2 Abs. 3 der O.ö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Besetzung durch Nachwahl gemäß § 25.

(2) Ist das Mandat eines übrigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Für die Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5 berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.

(3) Ein neu gewählter Bürgermeister, der bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes ist oder der Wahlpartei angehört, der der ausgeschiedene Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der neu gewählte Bürgermeister beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes und in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 24 Abs. 1 a nicht einzurechnen; für einen neu gewählten Bürgermeister, dessen Wahlpartei nach § 26 Abs. 2 ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Wahlpartei im Gemeindevorstand frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist der neu gewählte Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes einzurechnen und stimmberechtigt."

22. § 33 Abs. 1 lautet:

"(1) Für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse ist § 28 Abs. 2 nicht anzuwenden. Im übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt."

"(9) Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind."

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten."

3. § 11 lautet:

"§ 11 Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden."

4. § 23 Abs. 1 lautet:

"(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählte/r Bürgermeister/in), ist er (sie) in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt."

5. § 27 lautet:

"§ 27

Nachbesetzung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin); Fortführung der Geschäfte

(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.

(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 O.ö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.

(3) Sofern § 2 Abs. 3 O.ö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.

(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Wahlpartei angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Wahlpartei gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Wahlpartei im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt."

"(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage:

"Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?" Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat."

"(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im übrigen sind § 23 Abs. 5, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 40, § 41 und § 42 Abs. 1 O.ö. Bürgerrechtsgesetz sinngemäß.

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen."

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten."

3. § 11 lautet:

"§ 11 Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden."

4. § 23 Abs. 1 lautet:

"(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählte/r Bürgermeister/in), ist er (sie) in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt."

5. § 27 lautet:

"§ 27

Nachbesetzung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin); Fortführung der Geschäfte

(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.

(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 O.ö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.

(3) Sofern § 2 Abs. 3 O.ö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, an dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.

(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Wahlpartei angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Wahlpartei gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Wahlpartei im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt."

"(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage:

"Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?" Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des

Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat."

"(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im übrigen sind § 23 Abs. 5, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 40, § 41 und § 42 Abs. 1 O.ö. Bürgerrechtsgesetz sinngemäß.

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen."

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten."

3. § 11 lautet:

"§ 11 Funktionsperiode

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden."

4. § 23 Abs. 1 lautet:

"(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählte/r Bürgermeister/in), ist er (sie) in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt."

5. § 27 lautet:

"§ 27

Nachbesetzung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin); Fortführung der Geschäfte

(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.

(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 O.ö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.

(3) Sofern § 2 Abs. 3 O.ö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.

Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, an dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.

(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Wahlpartei angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Wahlpartei gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Wahlpartei im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt."

"(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen), wobei nur die Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;"

"(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage:

"Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?" Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat."

"(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im übrigen sind § 23 Abs. 5, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 40, § 41 und § 42 Abs. 1 O.ö. Bürgerrechtsgesetz sinngemäß.

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 aber keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit aus diesem Grund nicht.

(3) § 67 der Statute der Landeshauptstadt Linz und der Städte Wels und Steyr ist erstmals in der Fassung des Art. II Z. 12, Art. III Z. 12 und Art. IV Z. 12 bei Volksabstimmungen anzuwenden, die nach der Wahl des jeweiligen Gemeinderates im Jahr 1997 durchgeführt werden.

Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann: des o.ö. Landtages:

Angela Orthner Dr. Pühringer

Anlage

Anlage 1

Gemeinde: .................................................. Pol.

Bezirk: ......................:...

Amtlicher Stimmzettel

für die

Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am

.............................................................. dem

Bürgermeister

das Mißtrauen ausgesprochen.

Stimmen Sie diesem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister

zu?

Ja Nein