# Landesgesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das Oö. Bezügegesetz 1995 geändert und Bestimmungen über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 getroffen werden

# (Zweites Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996)

Nr. 83

Landesgesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das Oö. Bezügegesetz 1995 geändert und Bestimmungen über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997 getroffen werden

(Zweites Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 77/1996, wird wie folgt geändert:

„(5) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Lehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten."

„(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist."

„(7) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."

10. § 109 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten des Dienststandes des Landes Oberösterreich anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Landesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Landesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

3. § 20b lautet: „Fahrtkostenzuschuß § 20b

(1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuß im Ausmaß von S 0,50 je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er

(5) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(7) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."

4. § 20d lautet:

„Treuebelohnung § 20d

(1) Dem Beamten, der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 O.ö. LBG), Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen (§ 107 O.ö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 O.ö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern der Beamte nicht aufgrund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (Disziplinar-oberkommission) in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treuebelohnung.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Treuebelohnung beträgt

bei einer Dienstzeit

von mindestens 25 Jahren ..................... 100%, bei einer

Dienstzeit

von mindestens 35 Jahren ..................... 200%, bei einer

Dienstzeit

von mindestens 40 Jahren ...................... 250% und bei einer

Dienstzeit

von mindestens 45 Jahren ..................... 300%

des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten für den Monat entspricht, in dem oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Die Treuebelohnung beträgt ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ... 100% der Bemessungsgrundlage, 62. Lebensjahr ... 125% der Bemessungsgrundlage. Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Abs. 1) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um 0,333 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Treuebelohnung darf 64% der Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

(4) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 und 2 zählen die im § 20c Abs. 2 angeführten Zeiten.

(5) Die Treuebelohnung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.

(6) Hat der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treuebelohnung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Treuebelohnung ausgezahlt wurde, so ist die Treuebelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(7) Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, so gelten die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die Treuebelohnung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.

(8) Scheidet ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, so vermindert sich die Treuebelohnung um eine seinerzeit bereits bezogene Treuebelohnung."

5. § 23 lautet:

„Sozialleistungen § 23

(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen und dgl. gewähren.

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden."

6. § 30a Abs. 6 lautet:

„(6) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach § 67 O.ö. LBG oder § 13 O.ö. MSchG bzw. § 15c MSchG oder § 7 O.ö. EKUG herabgesetzt ist, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen."

„(5) Der Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werden

(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über

„(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist - unbeschadet seiner Geltung für Vertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind - auch auf jene Vertragsbediensteten anzuwenden, die nicht in Betrieben tätig sind. Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden."

9. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Landesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der als Landesgesetz geltenden Fassung angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Landesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

3. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ruhegenuß darf

„(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 3 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat oder die Kürzung nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise entfällt. Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand."

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen, vom Pflegegeld und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden."

„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht."

„(9) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3."

3. Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

„(1a) Reiserechnungen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift des Rechnungslegers."

„(3a) Bediensteten, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinne des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle (auch Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle) ab dem elften bis zum 60. Kilometer eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von S 0,50 und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle eine solche von S 2,75 je Fahrkilometer. Sinngemäß gleiches gilt für die Rückfahrt bzw. für mehrmalige tägliche Hin- und Rückfahrten."

Artikel VII

Änderung des O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das O.ö. Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 124/1993, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter aufgrund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977."

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

„(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 O.ö. MSchG § 5 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 O.ö. EKUG tritt."

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 13 O.ö. MSchG oder § 7 O.ö. EKUG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat."

„(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 O.ö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach § 13 O.ö. MSchG oder § 7 O.ö. EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes."

9. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes."

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

„(5) Der Ruhebezug darf

Artikel IX

Bestimmungen über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in

den Jahren 1996 und 1997

§ 1 Einmalzahlung im Jahr 1996

Den nachstehend angeführten Personen gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis oder einen Pensionsanspruch nach § 3 haben:

§ 3 Maßgebende Pensionsansprüche

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Pensionsansprüche

(2) Dieses Landesgesetz ist nicht auf Pensionsansprüche nach dem O.ö. Bezügegesetz 1995 anzuwenden.

§ 4

Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung

Haben die in den §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

(1) Die Einmalzahlung gebührt

1. den Personen nach § 1 Z. 1, die am 1. April 1996, 2. den Personen nach § 2 Z. 1, die am 1. Februar 1997 nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(2) In den Fällen des § 4 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.

§6 Allquotierung für Pensionisten

Liegt den Pensionsansprüchen der im § 1 Z. 2 bis 5 und § 2 Z. 2 bis 5 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der

§ 7

Auszahlung

(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug bzw. der Pension für den Monat April 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug bzw. der Pension für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges bzw. der betreffenden Pension geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996 und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.

(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder die Pension.

(4) Die Einmalzahlung gilt als Sonderzahlung im Sinn des § 26 Abs. 4 lit. a Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte geltenden Fassung.

Artikel X

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden

(1) Es treten in Kraft:

(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten

- § 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBI.

Nr. 37, und

- § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.