# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 19. August 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 87

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 19. August 1996 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:

§ 1

(1)Der Raum der Planungsregion Linz wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 187/1, 188/1, 189/1, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2 und 197/2, alle KG. Haid, Marktgemeinde Mauthausen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 15.651 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.

(3)Die Widmung der Grundstücke Nr. 187/1, 188/1, 189/1, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2 und 197/2, alle KG. Haid, Marktgemeinde Mauthausen, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 5.300 m2 zulässig.

§ 2 (1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kumdmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 120/1991 außer Kraft.